Gendarmen
(franz. Gendarmes, spr. schangdárm, oder Hommes d'armes), nach Aufhören des Lehnsdienstes der Ritter die vollständig gewappneten Lanzenreiter in Frankreich, lange Zeit nur Adlige (vgl. Ordonnanzkompanien), gleich den deutschen Lanzierern, später schwere Reiterei und bis zur Auflösung 1789 erstes Reiterkorps nach den königlichen Haustruppen. Bei ihrer Neuerrichtung wurden sie ein Korps zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Stelle der frühern Maréchaussée.
Jetzt sind die französischen Gendarmen
wieder in
Legionen formiert und, den Korpsbezirken entsprechend, zum Polizeidienst im Land
verteilt.
Bonaparte ließ auch den
Armeen immer Abteilungen berittener Gendarmen
folgen, welche die Armeepolizei ausübten.
Auch in
Preußen
[* 2] bestand bis zur Reorganisation des
Heers 1808 ein Kürassierregiment unter dem
Namen Gendarmen.
Seit 1809 wurden hier
wie in
Bayern,
[* 3]
Sachsen
[* 4] und den meisten andern deutschen
Staaten Gendarmerien zu
Pferde
[* 5] und zu
Fuß gebildet, die unter verschiedener
Benennung (Landgendarmen
,
Feldjäger,
Landdragoner,
Polizeihusaren etc.) vorzugsweise den Polizeidienst auf
dem flachen Land zu versehen haben. Neben dieser Landgendarmerie, die in
Preußen militärisch organisiert und provinzweise
in
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Brigaden eingeteilt ist, aber hinsichtlich ihrer polizeilichen Thätigkeit unter den Zivilbehörden (Landrat) steht, gibt es
noch eine Abteilung Hafengendarmerie in Swinemünde, ebenfalls zum Polizeidienst bestimmt. Die Zahl der Gendarmen
beträgt in Preußen
und Elsaß-Lothringen
[* 7] zusammen 57 Offiziere, 3908 Gendarmen
, davon 1860 berittene. Die Stellen der Gendarmen
werden mit ausgedienten Unteroffizieren
besetzt, die eine sechsmonatliche Probedienstzeit durchzumachen und ein Examen abzulegen haben.
Unabhängig von dieser Landgendarmerie sind die Stabsordonnanzen, welche, im Frieden einzeln den Kavallerieregimentern entnommen, als berittene Ordonnanzen den Truppenbefehlshabern vom Brigadekommandeur aufwärts permanent zugeteilt sind und im Kriegsfall den Stamm zu den sogen. Stabswachen (s. d.) bilden; ferner die Leibgendarmerie, die mit gleicher Bestimmung einen Teil des militärischen Hofstaats des deutschen Kaisers bildet und unter dem Befehl eines Flügeladjutanten steht. Zum Polizeidienst bei einer mobilen Armee dienen die Feldgendarmen (s. d.).
Vgl. Winkelmann, Der Gendarmeriedienst (Berl. 1879);
Derselbe, Der Gendarmerieprobist (das. 1880).