Gendarmen
(franz. Gendarmes, spr. schangdárm, oder Hommes d'armes), nach Aufhören des Lehnsdienstes der Ritter die vollständig gewappneten Lanzenreiter in Frankreich, lange Zeit nur Adlige (vgl. Ordonnanzkompanien), gleich den deutschen Lanzierern, später schwere Reiterei und bis zur Auflösung 1789 erstes Reiterkorps nach den königlichen Haustruppen. Bei ihrer Neuerrichtung wurden sie ein Korps zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Stelle der frühern Maréchaussée.
Jetzt sind die französischen Gendarmen wieder in Legionen formiert und, den Korpsbezirken entsprechend, zum Polizeidienst im Land verteilt. Bonaparte ließ auch den Armeen immer Abteilungen berittener Gendarmen folgen, welche die Armeepolizei ausübten. Auch in Preußen bestand bis zur Reorganisation des Heers 1808 ein Kürassierregiment unter dem Namen Gendarmen. Seit 1809 wurden hier wie in Bayern, Sachsen und den meisten andern deutschen Staaten Gendarmerien zu Pferde und zu Fuß gebildet, die unter verschiedener Benennung (Landgendarmen, Feldjäger, Landdragoner, Polizeihusaren etc.) vorzugsweise den Polizeidienst auf dem flachen Land zu versehen haben. Neben dieser Landgendarmerie, die in Preußen militärisch organisiert und provinzweise in
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Brigaden eingeteilt ist, aber hinsichtlich ihrer polizeilichen Thätigkeit unter den Zivilbehörden (Landrat) steht, gibt es noch eine Abteilung Hafengendarmerie in Swinemünde, ebenfalls zum Polizeidienst bestimmt. Die Zahl der Gendarmen beträgt in Preußen und Elsaß-Lothringen zusammen 57 Offiziere, 3908 Gendarmen, davon 1860 berittene. Die Stellen der Gendarmen werden mit ausgedienten Unteroffizieren besetzt, die eine sechsmonatliche Probedienstzeit durchzumachen und ein Examen abzulegen haben.
Unabhängig von dieser Landgendarmerie sind die Stabsordonnanzen, welche, im Frieden einzeln den Kavallerieregimentern entnommen, als berittene Ordonnanzen den Truppenbefehlshabern vom Brigadekommandeur aufwärts permanent zugeteilt sind und im Kriegsfall den Stamm zu den sogen. Stabswachen (s. d.) bilden; ferner die Leibgendarmerie, die mit gleicher Bestimmung einen Teil des militärischen Hofstaats des deutschen Kaisers bildet und unter dem Befehl eines Flügeladjutanten steht. Zum Polizeidienst bei einer mobilen Armee dienen die Feldgendarmen (s. d.).
Vgl. Winkelmann, Der Gendarmeriedienst (Berl. 1879);
Derselbe, Der Gendarmerieprobist (das. 1880).