Gemeinschaft
des Vermögens (Communio bonorum) unter mehreren Personen kann stattfinden sowohl in Beziehung auf einzelne Sachen und Rechte als auf ein ganzes Vermögen. Der Vertrag kann entweder bloß auf Begründung einer Vermögensgemeinschaft gerichtet sein (z. B. die Mauer oder der Hof zwischen Gebäuden wird für gemeinschaftlich erklärt), oder es ist zugleich eine Gesellschaft eingegangen worden, in welchem Fall die gesetzlichen Regeln über das Gesellschaftsverhältnis entscheiden. Ohne Vertrag entsteht eine Gemeinschaft (communio incidens) zwischen mehreren Miterben, zwischen Nachbarn, wenn die Grenzen verwirrt sind, in Fällen der Vermischung. Das wichtigste Recht jedes Gemeinschaftsgenossen ist das, auf Teilung zu dringen; diese wird mit der Teilungsklage (actio communi dividundo) gerichtlich begehrt; mit der nämlichen Klage werden auch die persönlichen Ansprüche verfolgt, welche unmittelbar aus der Gemeinschaft entstanden sind, z. B. Ersatz für Verwendungen, welche auf den gemeinschaftlichen Gegenstand von einem Teil gemacht worden und dem Mitteilhaber ebenfalls zu gute gekommen sind. Auch die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten wird als Gemeinschaft bezeichnet (s. Güterrecht der Ehegatten).