Gemeinheit
steilung,
die Aufhebung der Gemeinheiten (s. d.), kann, falls es sich um gemeinschaftlich benutzte Gemeindeländereien, die sog., Allmenden (s. d.), namentlich Weide [* 2] und Wald handelt, einfach durch Aufteilung dieser Grundstücke an die Berechtigten erfolgen, die also dann ihren ¶