Gemeinheit
steilung
(Gemeinteilung,
Separation), die Verteilung der in der gemeinsamen Benutzung von
Gemeinden oder mehreren
Markgenossen verbliebenen Ländereien unter die einzelnen Nutzungsberechtigten; auch das gesetzlich geordnete
Verfahren, welches dabei zu beobachten ist. Die hat in den einzelnen
Staaten in zahlreichen Gemeinheit
steilungsordnungen und
Gemeinheit
steilungsgesetzen
staatliche
Förderung gefunden (s.
Flurregelung). In diesen
Gesetzen sind die Mitwirkung der Auseinandersetzungsbehörden
und namentlich auch die Voraussetzungen, unter denen die etwa widerstrebende Zahl der Teilungsinteressenten
zur Gemeinheit
steilung veranlaßt (provoziert) und gezwungen werden kann
(Teilungszwang), eingehend normiert.
Handelt es sich um die Gemeinheit
steilung zwischen verschiedenen
Gemeinden, so wird von einer Generalteilung gesprochen, während die Gemeinheit
steilung innerhalb
einer einzelnen
Gemeinde als Spezialteilung bezeichnet wird.
Werden sämtliche
Gemeinheiten in einer
Gemarkung ausgeteilt, so
liegt eine allgemeine Gemeinheit
steilung vor. Handelt es sich dagegen nur um eine teilweise Beseitigung
der
Gemeinheit, so wird dieselbe als partielle Gemeinheitsteilung
bezeichnet. Solche
Gemeinheiten kommen teils als
Eigentum der
Gemeinde vor
(s.
Allmande), teils als
Miteigentum einer gewissen
Klasse von Gemeindeangehörigen; namentlich handelt es sich dabei um gemeinsames
Weideland, um gemeinsame
Forst-,
Fischerei-, Torfnutzung u. dgl. Aber auch die
Beseitigung von
Grunddienstbarkeiten, namentlich von
Weidegerechtigkeiten, fällt unter den
Begriff der Gemeinheitsteilung
(s.
Ablösung).
Die Gemeinheitsteilung
ist regelmäßig eine Realteilung, d. h. jedem Berechtigten wird
seine
Abfindung thunlichst in Land zugeteilt. Die
Erhaltung gemeinsamer Waldungen wird im
Interesse der Forstkultur angestrebt.
Die Gemeinheitsteilung
ist neben der
Wegeregulierung und der
Zusammenlegung der Grundstücke ein Hauptgegenstand der
Flurregelung
(s. d.) überhaupt und wird teils selbständig, teils gleichzeitig und im Zusammenhang
mit jenen Maßregeln zur Ausführung gebracht.