was mehreren zugleich zukommt; im moralischen
SinnDenk- und Handlungsweise, wie sie einem »gemeinen«
Menschen
eigen ist. Im juristischen Sprachgebrauch versteht man unter Gemeinheit (universitas, corpus,
collegium) einen
Verein von mehreren
Personen zu bestimmten fortdauernden
Zwecken, welcher vom
Staat als ein besonderes Rechtssubjekt
(juristische oder
moralische Person) anerkannt ist. Ein solcher
Verein von
Personen kann eine gewöhnliche
Gesellschaft (s. d.)
sein, in welchem
Fall kein von den einzelnen
Gliedern verschiedenes Rechtssubjekt besteht, also die gemeinschaftlichen
Rechte und Verbindlichkeiten jedem Einzelnen zu seinem
Anteil
(pro rata) zukommen.
Anders, wenn der
Verein eine Gemeinheit ist, d. h. Korporationsrechte hat; hier wird die Gemeinheit als
Ganzes personifiziert gedacht und erscheint als besonderes Rechtssubjekt durchaus verschieden von den einzelnen Mitgliedern.
Subjekt aller
Rechte und Verbindlichkeiten sind hier nicht die einzelnen jeweiligen Mitglieder, sondern
das Ganze, die
juristische Person der Gemeinheit (s.
Juristische Person).
Endlich wird auch das gemeinsame
Eigentum und die gemeinsame
Benutzung gewisser Ländereien Gemeinheit genannt (s.
Gemeinheitsteilung).
heißt die gemeinschaftliche Benutzung ländlicher Grundstücke, möge sie auf einem gemeinsamen oder Gesamteigentum
oder auf ein- oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrechten beruhen. Es handelt sich hier hauptsächlich um Weideberechtigungen,
Forst-, Fischerei-, Torfnutzungen, Berechtigungen zum Plaggen-, Heide- und Bültenhieb u. s. w. Teilweise sind die der
gemeinschaftlichen Benutzung unterworfenen Grundstücke, Weiden u. s. w. eigentliche Allmenden (s. d., Gemeinheit im engern Sinne),
überhaupt hängen die in Rede stehenden Verhältnisse unmittelbar mit der alten Dorfanlage, der Feldgemeinschaft (s. d.)
und dem Flurzwang (s. d.) zusammen.
Der Zunahme der Bevölkerung
[* 2] und den Fortschritten der Landwirtschaft gegenüber mußte die Verwertung vieler gemeinschaftlich
benutzter Gemeindeländereien als eine sehr ungenügende und irrationelle erscheinen. Noch dringender
machte sich das Bedürfnis fühlbar, die den Privatgrundbesitz belastenden Servituten und Teilnehmungsrechte zu beseitigen,
und so wurde in der neuern Zeit auf Grund einer besondern Gesetzgebung in großem Umfange die Gemeinheitsteilung (s. d.) durchgeführt.
Im Sinne der Gemeinheitsteilungsordnungen bedeutet Gemeinheit dann auch die Realgemeinde, d. h.
die Korporation der zur Benutzung der gemeinschaftlichen Länderei berechtigten Gemeindegenossen, von welcher sich allmählich
die polit. Gemeinde mehr oder weniger geschieden hat.