Gemeinheit
heißt die gemeinschaftliche Benutzung ländlicher Grundstücke, möge sie auf einem gemeinsamen oder Gesamteigentum
oder auf ein- oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrechten beruhen. Es handelt sich hier hauptsächlich um Weideberechtigungen,
Forst-, Fischerei-, Torfnutzungen, Berechtigungen zum Plaggen-,
Heide- und Bültenhieb u. s. w. Teilweise sind die der
gemeinschaftlichen Benutzung unterworfenen Grundstücke,
Weiden u. s. w. eigentliche
Allmenden (s. d., Gemeinheit
im engern
Sinne),
überhaupt hängen die in Rede stehenden Verhältnisse unmittelbar mit der alten Dorfanlage, der Feldgemeinschaft (s. d.)
und dem
Flurzwang (s. d.) zusammen.
Der Zunahme der
Bevölkerung
[* 2] und den Fortschritten der
Landwirtschaft gegenüber mußte die Verwertung vieler gemeinschaftlich
benutzter Gemeindeländereien als eine sehr ungenügende und irrationelle erscheinen. Noch dringender
machte sich das Bedürfnis fühlbar, die den Privatgrundbesitz belastenden
Servituten und Teilnehmungsrechte zu beseitigen,
und so wurde in der neuern Zeit auf
Grund einer besondern Gesetzgebung in großem
Umfange die
Gemeinheitsteilung (s. d.) durchgeführt.
Im
Sinne der Gemeinheit
steilungsordnungen bedeutet Gemeinheit
dann auch die Realgemeinde, d. h.
die Korporation der zur Benutzung der gemeinschaftlichen Länderei berechtigten Gemeindegenossen, von welcher sich allmählich
die polit. Gemeinde mehr oder weniger geschieden hat.