Gemeingefä
hrliche
Handlungen (gemeingefä
hrliche
Verbrechen und
Vergehen), solche
Handlungen, welche mit
Gefahr für das
Leben, die
Gesundheit oder das
Eigentum einer unbestimmten Anzahl von
Personen verbunden sind. Das deutsche
Strafgesetzbuch (Abschn. 27) zählt hierzu:
Brandstiftung,
Überschwemmung;
Gefährdung von Eisenbahnen, Telegraphen, [* 2] Wasserbauten, Wegen, Schiffahrt, Schiffahrtszeichen, Brunnen [* 3] etc.;
Verletzung der Absperrungsmaßregeln und Einfuhrverbote, welche der Verbreitung ansteckender Krankheiten und Viehseuchen vorzubeugen bestimmt sind; schuldhaftes, andre gefährdendes Zuwiderhandeln gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst [* 4] bei Ausführung eines Baues; vorsätzlichen oder fahrlässigen Bruch von Lieferungsverträgen, welche mit Bezug auf Gefahren, wie Kriegs- oder Notstandsereignisse, mit Behörden abgeschlossen worden sind (vgl.: § 306-331). Auch die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom über die Delikte in Ansehung von Nahrungs- ¶
mehr
und Genußmitteln und von Gebrauchsgegenständen gehören hierher. Gegen die gemeingefä
hrlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie
(s. d.) wendet sich das sogen. Sozialistengesetz.