Gemeindewa
ldungen.
Die Sorge des Staats für die Erhaltung und geordnete Benutzung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten (Kirchen, Schulen, milden Stiftungen etc.) gehörigen Waldungen ist notwendig und berechtigt, um die Substanz dieses Grundvermögens, dessen Eigentümer juristische und ewige Personen sind, gegen Verringerung durch die zum Fruchtgenuß berechtigten jetzt lebenden Gemeindemitglieder und Nutznießer zu schützen. Dieser allgemeine staatsrechtliche Grundsatz ist gleichmäßig zum Ausdruck gelangt in der Gesetzgebung fast aller Staaten, welche ein geordnetes Forstwesen besitzen, freilich in sehr verschiedener Ausprägung und Begrenzung.
Das System der Beförsterung, nach welchem die Betriebsverwaltung (d. h. die Betriebseinrichtung, der Betrieb der Hauungen und Kulturen etc.) jener Körperschaftswaldungen durch Organe der Staatsforstverwaltung meist in Verwaltungsbezirken erfolgt, die aus Staats- und Gemeindeforsten gemeinsam gebildet sind, während die finanzielle Verwaltung (Verwendung und Verwertung der Forstprodukte) den Gemeindebehörden zusteht, ist in Frankreich (Code forestier vom Tit. 6;. Ordonnance von demselben Tag, betreffend die Ausführung des Code forestier) und in einem Teil von Deutschland, [* 2] namentlich in der preußischen Provinz Hessen-Nassau [* 3] (Gesetze vom und für Kurhessen, Edikt vom und Gesetze vom 24. und für Nassau etc.), in einem Teil der Provinz Hannover [* 4] (Gesetze vom und im Großherzogtum Hessen [* 5] (Gesetze vom und Königreich Bayern [* 6] (Gesetz vom Großherzogtum Baden [* 7] (Forstgesetz vom in Elsaß-Lothringen [* 8] (auf Grund der noch gültigen französischen Gesetzgebung) u. in mehreren kleinern Staaten (Braunschweig, [* 9] Waldeck [* 10] etc.), in gesetzlicher Geltung.
Das
System der staatlichen Betriebsaufsicht über die Gemeindewa
ldungen, nach welchem den Staatsbehörden
eine Einwirkung auf die
Verwaltung und Bewirtschaftung dieser Waldungen insoweit zusteht, als dieselbe durch die
Fürsorge für
die
Erhaltung der
Substanz der Waldungen und ihre geordnete nachhaltige Benutzung geboten ist, besteht in
Österreich
[* 11] (Forstgesetz
vom einem Teil von
Deutschland, namentlich in den preußischen
Provinzen
Ostpreußen,
[* 12]
Westpreußen,
Brandenburg,
[* 13] Pommern,
[* 14]
Posen,
[* 15]
Schlesien
[* 16] und
Sachsen
[* 17]
(Gesetz vom in der preußischen
Rheinprovinz
[* 18] und
Westfalen
[* 19]
(Gesetz vom
im
Königreich
Württemberg
[* 20]
(Gesetz vom
Königreich
Sachsen
(Verordnung vom in den meisten thüringischen
Staaten,
Anhalt
[* 21] etc. Das
System der allgemeinen Vermögensaufsicht endlich in dem
Umfang, wie dieselbe überhaupt
in Bezug auf das
Gemeindevermögen geübt wird, ohne daß jedoch die Staatsbehörden das
Recht haben, speziell in den Betrieb
einzugreifen, besteht in
Deutschland nur in wenigen Territorien (Teile der
Provinz
Hannover, einige Kleinstaaten), ferner in
¶
mehr
Schweden,
[* 23] Italien,
[* 24] Belgien,
[* 25] den Niederlanden. In Rußland steht der Staatsregierung keine Einwirkung auf die Benutzung der Gemeindewa
ldungen zu.
Vergleicht man die wirtschaftlichen Zustände der Gemeindewa
ldungen und das Maß ihrer geordneten Benutzung in den einzelnen Ländern, so
ergibt sich, daß der gänzlichen Freiheit in der Benutzung der in der Regel eine sehr extensive Bewirtschaftung,
ja in vielen Fällen (Spanien,
[* 26] Griechenland,
[* 27] Italien) eine rasch fortschreitende Zerstörung derselben gegenübersteht. Ohne
einen direkten und absoluten kausalen Zusammenhang zwischen beiden Thatsachen zu behaupten, kann man es doch als feststehend
betrachten, daß der eingangs formulierte staatsrechtliche Grundsatz für diejenigen Kulturstufen, auf welchen die meisten
europäischen Länder stehen, ein vollberechtigter ist. Vgl. Schutzwaldungen.