Gemeindebe
isassen,
solche Personen, welche einer Gemeinde angehören, ohne jedoch eigentliche Gemeindeglieder zu sein, und namentlich, ohne einen Anteil an den Gemeindegutnutzungen zu haben. Man unterscheidet zwei Arten derselben:
1) solche, welche zwar nicht Gemeindeglieder (Bürger, Nachbarn) im eigentlichen Sinn sind, aber dennoch als Gemeindeglieder im weitern Sinn, als Angehörige der Gemeinde erscheinen und Rechte an dieselbe sowie Obliegenheiten gegen sie haben: Schutzverwandte, Heimatsberechtigte, welchen Unterschied aber neuere Gemeindeordnungen vielfach aufgehoben haben;
2) solche, welche sich bloß durch einen Wohnsitz in einem thatsächlichen Verhältnis zu Gemeinden befinden und kein Recht auf die Fortdauer desselben haben, obgleich ihr Verhältnis, solange es besteht, mit ¶
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Obliegenheiten gegen die Gemeinde, namentlich mit der Verpflichtung zur Entrichtung von Gemeindeabgaben, verbunden ist: Insassen. In den meisten Staaten sind, nachdem in Deutschland [* 3] die Freizügigkeit (s. d.) eingeführt worden ist, diese Unterscheidungen geschwunden, und die Grundlage der modernen Gemeindeverfassung ist vielfach die Einwohnergemeinde im Gegensatz zu der frühern Bürgergemeinde. Vgl. Gemeinde.