mehr
Ostgen des Fahrwassers, Delikte gegen Schiffahrtszeichen, Verursachung der Strandung eines Schiffs;
5) Vergiftung von Brunnen; [* 3]
6) Verletzung der zur Verhütung von ansteckenden Krankheiten oder Viehseuchen getroffenen Vorsichtsmaßregeln;
7) Nichterfüllung öffentlicher Lieferungsverträge in Kriegsgefahr oder im Notstände;
8) Gefährdung durch Bauwerke (Bestrafung dessen, welcher bei Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst [* 4] handelt: §§. 306-330).
Die Strafen sind Gefängnis, zeitiges und lebenslängliches Zuchthaus, in den Fällen zu 3 auch Erklärung der Unfähigkeit zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- oder Telegraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste. [* 5]
Auch die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens ist strafbar, ebenso wie die Nichtanzeige von dem Vorhaben eines solchen (§§. 126, 139).
(S. auch Nahrungsmittelgesetz, Sprengstoffgesetz.) Das Gesetz, betreffend die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom ist seit dem nicht mehr in Geltung. Im Österr.
Strafgesetzbuche von 1852 sind die gemeingefährlichen Verbrechen nicht in einem besondern Abschnitte zusammengestellt, sondern sie finden sich, nach andern Gesichtspunkten geordnet, zerstreut vor.
Dagegen folgt der Strafgesetzentwurf von 1889 wesentlich dem System des deutschen Rechts.