Gelegenhei
tsgesellschaft
(Spekulationsverein,
Association en participation,
Gesellschaft à conto metà, terza, etc.),
die Vereinigung mehrerer
Personen, gleichviel ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind, zu einem einzelnen oder zu mehreren
einzelnen
Geschäften auf gemeinsame Rechnung. Eine solche Gelegenhei
tsgesellschaft ist z. B.
dann vorhanden, wenn sich ein
Konsortium zum
Zweck der
Gründung einer
Aktiengesellschaft oder behufs der
Negoziierung einer
Anleihe oder zum
Zweck der gemeinsamen Übernahme einer Armeelieferung bildet. Es handelt sich dabei nicht
um den Betrieb eines Handelgewerbes, und insofern unterscheidet sich die Gelegenhei
tsgesellschaft von einer
Handelsgesellschaft (s. d.). Die hat
keine
Firma, kein selbständiges Gesellschaftsvermögen, auch nicht den
Charakter einer juristischen
Person.
Sie ist eine einfache
Societät oder
Gesellschaft (s. d.), und die Rechtsverhältnisse der
Gesellschafter untereinander bestimmen
sich im wesentlichen nach dem
Gesellschaftsvertrag. Das deutsche
Handelsgesetzbuch (Art. 266 ff.), welches übrigens nicht
von einer Gelegenhei
tsgesellschaft, sondern nur von der »Vereinigung zu
einzelnen
Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung« spricht, enthält indessen die wichtige
Bestimmung, wonach die einzelnen Teilnehmer der Gelegenhei
tsgesellschaft dritten
Personen gegenüber nicht
pro rata, sondern solidarisch, d. h.
einer für alle
und alle für einen, berechtigt und verpflichtet werden.