Geldstrafe
(Geldbuße, Buße) besteht in der Verurteilung eines Schuldigen zur Erlegung eines bestimmten Geldbetrags und kommt als Kriminal-, Disziplinar-, Zwangs- und Polizeistrafe vor. Der Ausdruck »Buße« wird jetzt gewöhnlich zur Bezeichnung eines neben der Strafe zu entrichtenden Ersatzbetrags gebraucht, welcher an den Verletzten und durch die strafbare Handlung Geschädigten zu entrichten ist, während die in die Staatskasse oder eine sonstige öffentliche Kasse fließt.
Als
Kriminalstrafe kommt die Geldstrafe
namentlich bei leichtern
Vergehen und bei
Übertretungen vor, und zwar droht sie das deutsche
Strafgesetzbuch in manchen
Fällen allein an, z. B. bei
Übertretung der gebotenen
Polizeistunde, teils wahlweise
neben
Gefängnisstrafe,
Festungshaft und
Haft, teils kumulativ neben
Zuchthaus- oder
Gefängnisstrafe, z. B. bei dem
Betrug. Bei
Verbrechen und
Vergehen ist der Mindestbetrag der Geldstrafe
3 Mk., bei
Übertretungen 1 Mk. Erweist sich eine erkannte Geldstrafe
als uneinbringlich,
so ist sie in Gefängnis umzuwandeln, bei
Übertretungen in Haftstrafe.
Bei Umwandlung einer wegen eines
Verbrechens oder
Vergehens erkannten Geldstrafe
ist der Betrag von 3-15, bei Umwandlung einer wegen
einer
Übertretung erkannten Geldstrafe
der Betrag von 1-15 Mk. einer eintägigen
Freiheitsstrafe gleich zu achten. Das
Gesetz läßt
dem
Richter diesen Spielraum, weil die in ihrer
Höhe mit Rücksicht auf die
Vermögens- und Erwerbsverhältnisse
des Schuldigen festzusetzen ist. Handelt es sich um die gleichzeitige Umwandlung mehrerer Geldstrafen
, so ist der Höchstbetrag
der an ihre
Stelle tretenden
Freiheitsstrafe 2 Jahre Gefängnis und bei
Übertretungen 3
Monate
Haft.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 27 ff., 78; Stooß, Zur Natur der Vermögensstrafen (Bern [* 2] 1878).