Geistliches Recht
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Geistliches
Recht (Jus canonicum, benannt nach den Recht
ssatzungen [canones] der Kirche), das in Deutschland
[* 3] rezipierte
Recht, welches innerhalb der christlichen Kirche sich ausbildete. Dasselbe entstand unter kirchlicher Autorität, namentlich
durch die Beschlüsse der Konzile und durch die Dekretalen der Päpste. Das kanonische Recht
enthält nicht
bloß Satzungen über rein kirchliche Angelegenheiten, es umfaßt vielmehr auch eine bedeutende Summe strafrecht
licher, zivilrechtlicher
und prozessualischer Vorschriften.
Bei uns in Deutschland ist das kanonische Recht
rezipiert, wie es sich in dem Kodex des Jus canonicum, dem Corpus juris canonici
(s. Corpus juris), vorfindet. Es hat, wie das römische Recht, nur subsidiäre Geltung; doch geht es dem
römischen Recht vor: indem es zwar gleichzeitig mit dem letztern, aber im derogierenden Verhältnis zu diesem Aufnahme fand
(s. Deutsches Recht). Nicht gleichbedeutend mit kanonischem Recht ist übrigens der Ausdruck Kirchenrecht, d. h. der Inbegriff
der auf die Kirche bezüglichen Recht
snormen. Denn das Kirchenrecht ist nicht allein im kanonischen Recht enthalten, und letzteres
enthält nicht bloß kirchliche Satzungen, was sich aus der Machtstellung der Kirche im Mittelalter erklärt, welche ihre Gesetzgebung
und Recht
sprechung auch auf weltliche Dinge ausdehnte.
Vgl. Schulte, Geschichte der Quellen und Litteratur des kanonischen Rechts (Stuttg. 1875-80, 3 Bde.).