Geistlicher
Vorbehalt
, s.
Reservation und
Augsburger Religionsfriede.
Geistlicher Vorbehalt
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Geistlicher
Vorbehalt
, s.
Reservation und
Augsburger Religionsfriede.
(lat.), ein Vorbehalt
, welcher bei dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts gemacht wird, z. B. wenn jemand einem
andern das Eigentum von einem Grundstück überträgt und sich daran den Nießbrauch reserviert; Reservations-, Reservatrechte,
Reservaten (jura reservata), vorbehaltene
Rechte, z. B. die den süddeutschen Staaten vorbehaltenen
Sonderrechte
im Deutschen Reich, nämlich die Exemtion von Bayern,
[* 4] Württemberg
[* 5] und Baden
[* 6] von der Biersteuergemeinschaft, die Sonderstellung
Bayerns und Württembergs in Ansehung des Kriegs-, Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesens und die Exemtion Bayerns von der Reichsgesetzgebung
über die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse und über das Immobiliarversicherungswesen.
(engl., spr. riserwähschon), in den Vereinigten Staaten [* 7] von Nordamerika [* 8] und Kanada Bezeichnung für einen den Indianern von der Regierung gewährleisteten »reservierten Bezirk«.