Geistliche
Bank, zur Zeit der frühern deutschen Reichsverfassung die Abteilung der stimmberechtigten Prälaten im Fürstenrat des Reichstags.
Der deutsche Reichstag bestand nämlich aus drei Kollegien: dem Kurfürstenkollegium, dem Fürstenrat und dem reichsstädtischen Kollegium;
der
Fürstenrat zerfiel wiederum in zwei
Bänke: die weltliche und geistliche
(scamnum ecclesiasticum);
auf letzterer waren 37 Stimmen ¶
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vertreten, nämlich 35 Virilstimmen und 2 Kuriatstimmen, die schwäbische und die rheinische Prälatenbank.