Geistliche Gerichtsba
rkeit.
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Nicht nur in Disziplinarangelegenheiten, und zwar hier in viel größerm Umfang
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(lat.), die kirchliche Strafgewalt, vermöge welcher ein Bischof Vergehen
Kirchenjurisdiktion, s. Geistliche Gerichtsbarkeit
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Nicht nur in Disziplinarangelegenheiten, und zwar hier in viel größerm Umfang
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Die von den Organen der Kirchengewalt zur Ordnung kirchlicher Angelegenheiten
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(Canones), Anordnungen, Gebräuche und Gesetze der Kirche, namentlich im Gegensatz
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eine auf die Religion und deren Ausübung im Staat sich beziehende obrigkeitliche
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Glaubensbestimmung, die nicht in der Bibel begründet ist; auch s. v. w. Gesetz,
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(lat.), beistehen, helfen.
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(Proklamation), öffentliche Bekanntmachung, Aufruf. Im Kirchenrecht die Bekanntma
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das amtliche Zeugnis, daß das Aufgebot (s. d.) stattgefunden, ohne daß ein
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(Beichtgeheimnis, Sigillum confessionis), die pflichtmäßige Verschwiegenheit
Beichtverschwiegenheit, s. Beichtsiegel
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(Beichtgeheimnis, Sigillum confessionis), die pflichtmäßige Verschwiegenheit
Confessionis sigillum, s. Beichtsiegel
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(Beichtgeheimnis, Sigillum confessionis), die pflichtmäßige Verschwiegenheit
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(lat.), in Österreich Seelsorgerstationen in weit ausgedehnten Pfarreien;
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s. v. w. Paten.
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s. v. w. Taufzeuge, Pate (s. d.), besonders der Taufzeuge im Verhältnis zu
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(Gote, althochd. gôta), mundartlich s. v. w. weiblicher Taufzeuge, auch der
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(Sponsores, Fidejussores, Taufzeugen), bei der Kindertaufe erwachsene Personen,
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(Kopulation), die kirchliche Weihe eines Ehebundes. Auch die in der gesetzlichen
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(lat.), frei von Geschäften; tempus feriatum, geschlossene Zeit in Bezug
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Entweihung der Kirchengebäude, deren die katholische Kirche zwei Arten unterschei
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(lat. confidentia), Vertrauen, vertrauliche Mitteilung; insbesondere das Kirchenve
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(lat.), in der röm. Kirche der einem Religiosen als Verbrechen angerechnete,
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(Amtserschleichung), der Erwerb eines
geistl
ichen Gutes um weltlichen Vorteil,
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(lat.), ein Zurückgefallener, besonders in Ketzerei, wurde von der Inquisition
Kirchenstrafen, s. Geistliche Gerichtsbarkeit
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Nicht nur in Disziplinarangelegenheiten, und zwar hier in viel größerm Umfang
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(hebr. Cherem), bei den Juden seit sehr früher Zeit ein Gelübde, vermöge
♦ Fluß in Irland, entspringt auf den Mournebergen in der Grafschaft Down, östlich
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(lat.), Beraubung, insbesondere Entsetzung eines
Geistl
ichen von seiner Pfründe.
Exkommuniciren
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(lat., "Untersagung"), im katholischen Kirchenrecht s. v. w. Verbot
Kirchenbann, s. Bann
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(hebr. Cherem), bei den Juden seit sehr früher Zeit ein Gelübde, vermöge
♦ Fluß in Irland, entspringt auf den Mournebergen in der Grafschaft Down, östlich
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(lat.-griech.), früher die vom
Geistl
ichen vor versammelter Gemeinde über