Geistiges
Eigentum (litterarisches Eigentum), der Inbegriff derjenigen Befugnisse, welche dem Urheber eines Geistesprodukts in Ansehung des letztern zustehen.
Da man unter Eigentum im juristischen Sinn die totale rechtliche Herrschaft über eine körperliche Sache versteht, während bei den Rechten des Urhebers auf seine Geistesschöpfung, z. B. auf eine Dichtung, eine Komposition, hiervon nicht die Rede sein kann, so ist diese Bezeichnung eine unrichtige, weshalb sie jetzt durch den Ausdruck Urheberrecht (s. d.) ersetzt zu werden pflegt.