(Erbgenossenschaften oder Erbenschaften), eine der ältesten Formen landwirtschaftlicher Genossenschaften
zum Zweck gemeinsamer Bewirtschaftung von Grund und Boden, welche sich bis in unsre Zeit auf dem linken
Rheinufer (im Regierungsbezirk Trier) erhalten hat. Ursprünglich gehörte die gesamte Gemarkung der Genossenschaft zu unveräußerlichem
Eigentum, und nur die Hausstellen mit eingefriedigten Hausgärten befanden sich im Sondereigentum der Genossen.
Später (zur Zeit der Katastrierungen, 1811 und 1834) wurden vielfach das Ackerland oder Äcker und Wiesen
aus dem Verband geschieden, und es verblieben nur der Wald und das Ödland im gemeinsamen Eigentum und Betrieb, während immer
einzelne herrschaftliche Freihöfe mit ihrem Areal außerhalb des Verbandes geblieben waren. An vielen Orten sind die Gehöferschaften nach
und nach eingegangen. Die mit Rücksicht auf Bodenbeschaffenheit, Lage und Entfernung abgegrenzten Teile
der Flur, Gewanne (Kämpe, Wannen), möglichst in Vierecke geteilt, enthalten je so viele Parallelstreifen, wie einzelne Gehöfer
vorhanden sind. Die Zuteilung fand durch das Los, bei Äckern periodisch, bei Wiesen und haubarem Waldschlag meist jährlich,
statt. Die Anteilsrechte bezeichnete man nach Pflügen oder nach dem landes- und ortsüblichen Längen-
oder Getreidemaß oder nach Kerben und Tippelchen, daher das gehöferschaftliche Land auch »Kerbland«
genannt wird.
Vgl. Hanssen, Die Gehöferschaften im Regierungsbezirk Trier (Berl. 1863).
oder Erbenschaften sind bäuerliche Genossenschaften mit Feldgemeinschaft (s. d.),
die sich bis in die neueste Zeit in einigen Gegenden des Regierungsbezirks Trier erhalten haben. Die aus
Ackern, Wiesen und Wald bestehende Dorfgemarkung befindet sich im gemeinschaftlichen Besitze der Dorfgenossen, indem jedem ein
bestimmter, übrigens beliebig veräußerlicher und teilbarer idealer Anteil an jedem Gewann (s. d.)
zusteht. Die einzelnen Streifen wurden infolge der Art der Bewirtschaftung ursprünglich jährlich, später
aber in längern Perioden durch das Los neu verteilt, soweit nicht eine gemeinsame Nutzung derselben stattfand.
Man hat die Gehöferschaften lange für Reste des altgerman. Dorfsystems (s. d.)
angesehen, und gewiß sind sie als Ergebnisse der alten Rechtstradition zu betrachten. Indessen lassen sie sich urkundlich
nur bis in das 14. Jahrh. sicher zurückverfolgen. Sie scheinen unmittelbar aus grundherrlichen
Veranstaltungen hervorgegangen zu sein, derart, daß zunächst die Grundherren, deren Grundeigentum meistens durch mehrere
Dörfer zerstreut lag, die auf diesem in der Hand von Hörigen befindlichen Eigentum lastenden Fronen in einem jener Dörfer
zu gemeinsamer Rodung und Bestellung größerer Stücke des Allmendlandes (s. Allmende) vereinigten. Mit
dem Zerfall der Grundherrschaften kauften oder pachteten die Hörigen das bisher gemeinsam bestellte Land von ihrem Grundherrn
und behielten das Gemeineigentum, zunächst auch die gemeinsame Bestellung bei. -
Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben
im Mittelalter, Bd. 1 (Lpz. 1886),
S. 451 fg.