Gehilfe
,
im weitern
Sinn Bezeichnung aller in einer
Unternehmung vom Unternehmer bezahlten Hilfspersonen, welche nicht
Geschäftsleiter sind und die je nach der Art der
Unternehmung in Gewerbs-,
Handlungsgehilfen etc. zerfallen.
Im engern
Sinn versteht die deutsche
Gewerbeordnung (§ 121 ff.) unter Gehilfen
, ebenso wie unter
Gesellen (s. d.), unselbständige
gewerbliche Arbeiter, die weder als
Lehrlinge noch lediglich als Fabrikarbeiter anzusehen sind. Der Unterschied zwischen
Gesellen
und Gehilfen
, wenn ein solcher nach der
Gewerbeordnung besteht, könnte nur darin gefunden werden, daß
bei dem
Gesellen stets eine technische Vorbildung
(Lehre)
[* 2] vorausgesetzt wird, bei dem Gehilfen
nicht.
Die Verhältnisse der Gehilfen
sind in der
Gewerbeordnung, § 121 ff. geregelt. In der österreichischen
Gewerbeordnung wurden
nach dem
Gesetz vom und dem
Gesetz vom unter Gehilfen
(§ 73) Handlungsdiener,
Gesellen
und Fabrikarbeiter und die in gleichen Dienstverhältnissen stehenden weiblichen Hilfsarbeiter verstanden; das
Gesetz vom
betreffend die Abänderung, resp. Ergänzung der
Gewerbeordnung, bezeichnet im § 73 als Hilfsarbeiter alle Arbeitspersonen,
welche bei Gewerbsunternehmungen in regelmäßiger Beschäftigung stehen, ohne Unterschied des
Alters
und
Geschlechts, und scheidet bei diesen als Gehilfen
die
Handlungsgehilfen,
Gesellen,
Kellner,
Kutscher bei Fuhrgewerken u. dgl.
von Fabrikarbeitern,
Lehrlingen und andern Arbeitspersonen zu untergeordneten Hilfsdiensten.
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