Geheimer
Rat, in den deutschen
Monarchien früher ein
Kollegium von
Räten
(Geheimes Rat
skollegium,
Geheimes Konseil,
Geheimes Kabinett,
Geheimer
Staatsrat), das unmittelbar unter dem
Fürsten stand und meist unter dessen Vorsitz über die wichtigsten Landesangelegenheiten,
namentlich über den
Erlaß von
Verordnungen, Beschluß faßte. Mit der
Entwickelung des
Konstitutionalismus
und der Mitwirkung der
Volksvertretung bei den
Akten der
Gesetzgebung verlor der
Geheime
Rat seine Bedeutung; doch hat sich eine
solche
Körperschaft als begutachtendes
Kollegium für wichtige
Fragen der
Gesetzgebung in manchen
Verfassungen erhalten, so der
Staatsrat (s. d.) in
Preußen.
[* 2] In
Württemberg
[* 3] führt dies
Kollegium noch jetzt den
Namen u. geheimer Rat
außer den
Ministern nehmen an seinen Berat
ungen noch sonstige ordentliche u. außerordentliche Mitglieder,
die vom König ernannt werden, teil. - Als
Titel kam der
Ausdruck geheimer Rat
(Geheimrat
) zuerst für die Mitglieder des
Geheimen
Rat
skollegiums in
Aufnahme.
Gegenwärtig wird der
Titel:
Wirklicher Geheimer Rat
als Auszeichnung an höchste Beamte verliehen. Derselbe
ist in der
Regel mit dem
Prädikat
Exzellenz verbunden. Im übrigen ist geheimer Rat
der
Titel der obersten Beamten, namentlicher Ministerialdirektoren,
der vortragenden
Räte in den Ministerien, der ersten
Räte in den Kollegien etc. In der
Regel ist der
Titel dann mit einem Zusatz,
aus dem das
Ressort hervorgeht, in welchem der betreffende
Rat beschäftigt ist, verbunden, z. B. Geheimer
Regierungsrat, Geheimer
Finanzrat
, Geheimer
Justizrat etc. Auch als bloßer
Titel, ohne daß damit eine amtliche
Funktion verbunden
ist, wird der
Titel geheimer Rat
zur Auszeichnung verliehen, namentlich der
Geheime
Kommerzienrat an hervorragende Kaufleute und
Industrielle,
der
Geheime Ökonomierat an verdiente Landwirte etc. Auch die Subalternbeamten, wie
Kanzlei-, Rechnungsräte,
erhalten in
Preußen nach längerer
Dienstzeit den
Titel geheimer
Rat