Geheimer
Justizrat
heißt der bei dem Kammergericht (s. d.) gebildete
Gerichtsbof, bei welchem die Mitglieder der preuß. Königsfamilie und des Fürstenhauses Hohenzollern
[* 2] ihren persönlichen Gerichtsstand haben. Derselbe bestebt aus 12 Mitgliedern des Kammergerichts, aus denen ein Senat von 5 Mitgliedern
mit der Zuständigkeit des Landgerichts (s. d.), einer von 7 Mitgliedern
mit der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (s. d.) gebildet wird. Die Gerichtsbarkeit
letzter Instanz ist dem Reichsgericht übertragen. (Vgl. Art. III des preuß. Gesetzes vom
§. 18 des Ausführungsgesetzes zum §. 9 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung und die kaiserl.
Verordnung vom
Geheimer Justizrat
und Geheimer
Oberjustizrat
ist ferner der
Amtstitel der vortragenden
Räte im preuß. (und andern) Justizministerium;
dieselben
Titel werden andern höbern Justizbeamten, ersterer auch Rechtsanwälten, als
persönliche Auszeichnung verleihen.