Gehöfersch
aften
(Erbgenossenschaften oder Erbenschaften), eine der ältesten Formen landwirtschaftlicher Genossenschaften zum Zweck gemeinsamer Bewirtschaftung von Grund und Boden, welche sich bis in unsre Zeit auf dem linken Rheinufer (im Regierungsbezirk Trier) [* 2] erhalten hat. Ursprünglich gehörte die gesamte Gemarkung der Genossenschaft zu unveräußerlichem Eigentum, und nur die Hausstellen mit eingefriedigten Hausgärten befanden sich im Sondereigentum der Genossen.
Später (zur Zeit der Katastrierungen, 1811 und 1834) wurden vielfach das Ackerland oder
Äcker und
Wiesen
aus dem
Verband
[* 3] geschieden, und es verblieben nur der
Wald und das Ödland im gemeinsamen
Eigentum und Betrieb, während immer
einzelne herrschaftliche Freihöfe mit ihrem
Areal außerhalb des
Verbandes geblieben waren. An vielen
Orten sind die Gehöfersch
aften nach
und nach eingegangen. Die mit Rücksicht auf Bodenbeschaffenheit,
Lage und
Entfernung abgegrenzten Teile
der
Flur, Gewanne
(Kämpe, Wannen), möglichst in
Vierecke geteilt, enthalten
je so viele Parallelstreifen, wie einzelne Gehöfer
vorhanden sind. Die Zuteilung fand durch das
Los, bei
Äckern periodisch, bei
Wiesen und haubarem Waldschlag meist jährlich,
statt. Die Anteilsrechte bezeichnete man nach
Pflügen oder nach dem landes- und ortsüblichen
Längen-
oder Getreidemaß oder nach Kerben und Tippelchen, daher das gehöfersch
aftliche Land auch »Kerbland«
genannt wird.
Vgl.
Hanssen, Die Gehöfersch
aften im Regierungsbezirk
Trier (Berl. 1863).