Gegenzeichnung
(lat. Kontrasignatur), die Mitunterschrift einer Verfügung des Staatsoberhauptes durch einen Minister oder einen Staatsbeamten in Ministerstellung (Departementschef), welcher dadurch für den Inhalt jener Verfügung die Verantwortlichkeit übernimmt. Auch in der konstitutionellen Monarchie ist der Monarch persönlich völlig unverantwortlich. Der Volksvertretung gegenüber muß aber eine für die staatlichen Akte des Souveräns verantwortliche Person vorhanden sein, wenn anders das Mitwirkungsrecht der Kammern bei der Gesetzgebung und ihre Kontrollbefugnis in Ansehung der Staatsverwaltung gewahrt werden sollen.
Dies ist der Rechtsgrund der
Ministerverantwortlichkeit, welche formell durch die Gegenzeichnung
übernommen wird (s.
Minister). Durch die Gegenzeichnung
wird jetzt der kontrasignierende Staatsbeamte den
Kammern für die betreffende
Verfügung des
Inhabers
der
Staatsgewalt verantwortlich, während früher die
Kontrasignatur nur um deswillen üblich war, um die
Authentizität der
landesherrlichen
Unterschrift zu konstatieren. Durch die Gegenzeichnung
werden indessen diejenigen
Minister, welche an dem fraglichen Staatsakt
teilnahmen und welche aus irgend einem
Grunde die
Verfügung nicht gegenzeich
neten, von der Verantwortlichkeit
für denselben nicht frei.
Insbesondere haftet der
Chef eines Verwaltungszweigs für die
Verfügungen in seinem
Ressort, auch wenn er dieselben nicht kontrasignierte,
wofern sie nur in seine Amtsführung fallen.
Keiner Gegenzeichnung
bedarf es bei
Akten landesherrlicher
Machtvollkommenheit,
bei denen den
Ständen keinerlei Mitwirkungsrecht zusteht, so bei Ausübung des militärischen Oberbefehls, bei der
Verleihung
von
Orden
[* 3] und
Ehrenzeichen und bei
Standeserhöhungen. Dagegen wird die Gegenzeichnung
bei der Ausübung des Begnadigungsrechts und bei
der Ernennung von Staatsbeamten für nötig erachtet, namentlich auch bei der Ernennung von Staatsministern; doch ist
letzteres nicht unbestritten. Nach der deutschen
Reichsverfassung (Art. 17) bedürfen die vom
Kaiser im
Namen des
Reichs erlassenen
Anordnungen und
Verfügungen der Gegenzeichnung
des
Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.