Gedankenvorbehalt,
s. v. w. Reservatio mentalis oder Mentalrestriktion, s. Eid.
54 Wörter, 428 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
s. v. w. Reservatio mentalis oder Mentalrestriktion, s. Eid.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(lat. reservatio mentalis) bedeutet in der Rechtssprache einen innerlichem Vorbehalt, welchen ein Schwörender mit Bezug auf das Beschworene macht.
Häufigen Anlaß zu derartigem Gedankenvorbehalt geben Eidesnormen von zweideutigem Sinne.
Dem Gedankenvorbehalt wird daher vor allem durch klare und präcise Fassung der Eide vorgebeugt. (S. Mentalreservation.)
mentalis (lat., Mentalreservation, Mentalrestriktion), ein bei einer Eidesleistung stillschweigend beigefügter Zusatz, durch welchen der Schwörende sein Gewissen wahren will;
ist rechtlich unwirksam. Vgl. Eid, S. 365.