Gebührenäq
uivalent,
eine Abgabe, die in manchen Ländern von dem Vermögen (gewöhnlich nur dem immobilen) jurist. Personen, Gemeinden, Korporationen, Vereine, Aktiengesellschaften (der Toten Hand in weiterm Sinne) erhoben wird, als Äquivalent des Ausfalls an Verkehrssteuern (s. d.), der dadurch entsteht, daß jene Vermögen dem Übergang aus einer Hand [* 2] in die andere (durch Kauf, Todesfall) entzogen sind. Sie besteht entweder in einem Jahreszuschlag zu den Steuern, z. B. der Grundsteuer (so in Frankreich) oder in einer besondern Abgabe, die periodisch in gewissen Zwischenräumen (in Österreich [* 3] alle 10, in Bayern [* 4] alle 20 Jahre) erhoben wird.