Gebot
,
eine allgemeine Bestimmung dessen, was ein mit
Vernunft und freiem
Willen begabtes
Wesen thun soll, im
Gegensatz
zu Verbot. Gebot
und Verbot können, wie die
Urteile, bedingt (relativ oder hypothetisch) oder unbedingt
(absolut oder kategorisch) gegeben sein und gelten. Das
Sittengesetz, unter welches Gebot
wie Verbot fallen, hat, insofern es
das
Gute schlechthin gebietet und das
Böse schlechthin verbietet, unbedingte, absolute Geltung und wurde deshalb von
Kant kategorischer
Imperativ genannt. Dem
Judentum und
Christentum erscheint es unter dem
Gesichtspunkt einer göttlichen
Offenbarung.
Vgl.
Zehn Gebote. Über die sogen.
Fünf Gebote
s.
Kirchengebote. - In der Rechtssprache ist Gebot
jede von einem gesetzgebenden
Organ oder einer öffentlichen Behörde ergangene
Verordnung, daß etwas geschehen soll; es unterscheidet sich das Gebot
des Rechtsgesetzes
von dem des
Sittengesetzes dadurch, daß dort zur Durchsetzung des Gebotenen
eine zwingende
Gewalt vorhanden
ist, die hier fehlt, daß, ob ein Gebot
wirklich erfüllt ist, dort äußerlich erkennbar ist, während hier, wo nicht
nur die
Handlungen, sondern auch
Motive in Betracht kommen, eine solche Möglichkeit wegfällt; auch ist für die Gebote
des
Sittengesetzes ein viel weiteres
Feld geöffnet als für die Gebote
des Rechtsgesetzes, welches es nur mit den durch die
gegenseitigen Beziehungen der
Menschen zu einander begründeten Verhältnissen zu thun
hat. - In einem besondern
Sinn versteht
man unter Gebot
bei
Versteigerungen die Angabe einer
Summe, um die man den zu versteigernden Gegenstand erstehen
will.