Gebäude
(jurist.), s. Superfizies.
Gebäude
4 Wörter, 36 Zeichen
Gebäude
(jurist.), s. Superfizies.
(lat.), Oberfläche, in der Rechtssprache dasjenige, was auf fremdem Grund und Boden erbaut oder auf solchem
gepflanzt ist. Der Regel nach erstreckt sich das Eigentum an dem Grund und Boden auch auf die S. (superficies
solo cedit). Ferner wird mit S. (superfiziarisches Recht, Gebäuderecht, Baurecht, Platzrecht) das erbliche und veräußerliche
dingliche Recht an einem auf fremdem Grund und Boden stehenden Gebäude
verstanden, vermöge dessen dem Berechtigten (Superfiziar)
während der Dauer des Rechts die Ausübung der Befugnisse des Eigentümers zusteht. Der Entwurf eines
deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 961 ff.) gebraucht statt dessen die Ausdrücke Erbbaurecht und Erbbauberechtigter und
versteht unter Erbbaurecht das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein
Bauwerk zu haben. Hiernach gehört auch das vererbliche und veräußerliche Kellerrecht mit zu dem superfiziarischen
Recht.