Gastwirtschaft
,
die gewerbmäßige Bewirtung von
Menschen außerhalb ihrer Wohnungen, in
Gebäuden oder
Teilen von
Gebäuden,
die ebenfalls Gastwirtschaft
genannt werden. Wird darin nur
Speise und Trank verabreicht, so heißen sie Wirtshäuser
(s. d.), Restaurationen, Restaurants; wird aber zugleich auch den Gästen
Unterkunft über Nacht (oft verbunden mit Stallung
für
Pferde,
[* 2]
Höfen und
Schuppen für Wagen) gewährt, so heißen sie Gasthäuser oder Gasthöfe. In neuerer Zeit beschränkt
sich der letztere
Begriff mehr und mehr auf Einrichtungen, die nur dem Verkehr der Umgegend dienen, während
sich für den großen
Reise- und Fremdenverkehr Hotels entwickelt haben (s. Hotelwesen).
Dem entsprechend heißt derjenige, der eine Gastwirtschaft
betreibt:
Gastwirt, Restaurateur, Hotelier. Jeder Wirt ist im
Sinne des
Deutschen
Handelsgesetzbuchs
Kaufmann, da er gewerbsmäßig
Speisen und Getränke kauft, um sie seinen Gästen wieder
zu verkaufen; und sofern er gewerbsmäßig die
Güter der Reisenden von und nach der
Bahn transportieren läßt, Frachtführer
(s. d.). Allein nach Art. 10 finden die Bestimmungen über die Firmen,
Handelsbücher und die Prokura auf den Wirt keine Anwendung.
Der
«Goldene Löwe» u. s. w. ist keine kaufmännische Firma.
Das Hilfspersonal einer Gastwirtschaft
besteht aus
Kellnern (auch Kellnerinnen),
Kellermeistern, Köchen, Köchinnen, Haus- und Zimmermädchen,
Hausdienern, Portiers u. s. w. Doch sind alle diese
Personen, auch die
Kellner, keine Handlungsgehilfen im
Sinne des Art. 57 fg.,
sondern Gewerbsgehilfen.
Gastwirtschaft
(lat. cauponae, popinae, tabernae) gab es schon im
Altertum in großer Zahl. Größtenteils waren diese,
wie
Horaz sagt, «fettigen
Stuben» für die niedrigste
Klasse der
Bevölkerung
[* 3] bestimmt und dementsprechend eingerichtet. Aber
es gab auch
Tabernen, wo feinere Genüsse geboten wurden. Ebenso entstanden durch das Bedürfnis Gastwirtschaft
(deversoria)
und Ausspanne (stabula) für Reisende, die an den betreffenden Orten keine Gastfreunde besaßen. Sowohl
für die Zwecke der
Verwaltung als des
Handels, überhaupt des Verkehrs, trug man an allen großen
Straßen für
Stationen zum
Pferdewechsel (mutatio) und Nachtquartier (mansio)
Sorge.
Die an den
Straßen begüterten Grundbesitzer legten auch
Tabernen an, die sie verpachteten oder durch Sklaven bewirtschaften
ließen.
Schon damals hatten die Gastwirtschaft
ihre Schilder und Bezeichnungen: Zum Hahn,
[* 4]
Adler,
[* 5] Drachen,
Apfel,
Rad,
Merkur
[* 6] u. s. w. Von den
Rechnungen jener Zeit haben sich aus der Kaiserzeit
Proben erhalten. Im Mittelalter stand das Wirtshauswesen
im ganzen auf derselben niedrigen
Stufe der
Entwicklung; auch mußte die Gastlichkeit der
Bürger und Klöster den vielen
Mängeln
desselben manchen Ersatz schaffen. So befindet sich schon auf dem aus dem 9. Jahrh.
stammenden
Plan für das
Kloster St.
Gallen ein Gasthaus.
In den Städten finden sich auch schon früh bessere Häuser für Gastzwecke eingerichtet (Herbergen). Der Rat selbst unterhielt gewöhnlich einen Wein- und Bierkeller (Ratskeller). Manche dieser mittelalterlichen Anlagen haben sich bis heute in Benutzung erhalten. Ein beträchtlicher Fortschritt ging von Frankreich aus, wo etwa seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrh., zunächst in Paris, [* 7] die in moderner Weise eingerichtet wurden, sodaß sie sowohl für die Aufnahme einer größern Zahl von Fremden als für eine gewisse Bequemlichkeit derselben zu sorgen vermochten; sie bezeichneten sich als Hotels, meist mit specieller Hinzufügung des Namens der Nationalität oder Stadt, für deren Angehörige sie zunächst bestimmt waren.
In den übrigen Ländern fanden sie bald Nachahmung; in Deutschland [* 8] wurde ihre Bezeichnung später vielfach mit «Hof» [* 9] (Zum Augsburger, Württemberger Hof) vertauscht. Auch in England erwarben schon im 17. und 18. Jahrh. einzelne Gasthäuser einen außerordentlichen Ruf (Angel, Elephant and Castle in London, [* 10] Star and Garter in Richmond u. a.). Großen Aufschwung nahm das Gasthofswesen durch den Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsverkehr, besonders in den Verkehrsmittelpunkten, den Großstädten, großen Handelsplätzen, Bädern und Luftkurorten.
Zum Betriebe der Gast- oder Schankwirtschaft ist Erlaubnis der nach dem Landesgesetz zuständigen ¶