s. v. w. Luftart, s. Gase;
insbesondere s. v. w. Leuchtgas (s. d.);
ölbildendes Gas, s. v. w. schweres Kohlenwasserstoffgas,
Äthylen. - Das Wort Gas, flandrischen Ursprungs (vom deutschen gäschen, gischen), wurde zuerst von van Helmont (s. d.) gebraucht,
um damit luftartige Stoffe von der gewöhnlichen atmosphärischen Luft zu unterscheiden.
(über die sprachliche Ableitung s. Gaze), Bezeichnung desjenigen Aggregatzustands (s. d.) der Körper, in dem die
einzelnen Moleküle sich gegenseitig nicht anziehen, keine Kohäsion besitzen, sondern im Gegenteil Expansion
(s. d.) zeigen. Manchen Körpern ist dieser Aggregatzustand unter gewöhnlichen Verhältnissen, unter gewöhnlicher Temperatur
und Druck eigentümlich, weshalb man solche auch als eigentliche Gas bezeichnet, während andere Körper der Zufuhr
von Wärme bedürfen, um aus dem festen in den flüssigen und aus dem flüssigen in den gasförmigen
Zustand überzugehen.
Solche aus Flüssigkeiten durch Zufuhr von Wärme entwickelten Gas bezeichnet man gewöhnlich als Dampf (s. d.). Ebenso aber
wie alle Dämpfe durch Wärmeentziehung und Druck sich wieder in Flüssigkeiten verwandeln lassen, so kann man auch, nach
den Entdeckungen von Faraday, Pictet und Cailletet, alle Gas zu Flüssigkeiten verdichten. (S. Koercibel.)
Der Wasserdampf ist das Gas einer bei +100° C. siedenden Flüssigkeit, die Luft ist das Gas oder der Dampf einer bei etwa -200° C.
siedenden Flüssigkeit.
Die Gesetze des Gleichgewichts und der Bewegung der Gas lehren die Aerostatik (s. d.) und
die Aerodynamik (s. d.). Die innere
Beschaffenheit der Gas lehrt die Kinetische Gastheorie (s. d.). Die Beziehungen zwischen dem Volumen eines
Gas einerseits und dem Druck, resp. der Temperatur andererseits werden durch das Boylesche Gesetz (s. d.) und das Gay-Lussacsche Gesetz
(s. d.) dargestellt. In rechtlicher Beziehung kann sich ein Gas wie ein fester oder tropfbarflüssiger Körper im Eigentum
und im Gewahrsam eines Menschen befinden und daher Gegenstand eines Diebstahls sein. Andererseits ist
wegen Gas, welches ein Grundeigentümer, z.B. ein Fabrikant, von seinem Grundstück in erheblicher und die Nachbarn
benachteiligender Menge über die Nachbargrundstücke ausströmen läßt, Klage auf Unterlassung und Schadenersatz zulässig.