Gartenrecht
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die Befugnis, ein Stück Land zu dem Zweck, es als Garten [* 2] zu benutzen, einzufriedigen, und zu umzäunen.
Seine Bedeutung beruhte früher darin, daß aus dem Lande kein Zehnten gezogen und keinem fremden Vieh darin die Weide [* 3] gestattet wurde.
Heute haben umfriedigte Gärten, welche im Zusammenhang mit der Flur liegen, noch Bedeutung bezüglich der Ausübung der Feldjagd.