Gartenrecht,
die Befugnis, ein Stück Land zu dem Zweck, es als Garten zu benutzen, einzufriedigen, und zu umzäunen.
Seine Bedeutung beruhte früher darin, daß aus dem Lande kein Zehnten gezogen und keinem fremden Vieh darin die Weide gestattet wurde.
Heute haben umfriedigte Gärten, welche im Zusammenhang mit der Flur liegen, noch Bedeutung bezüglich der Ausübung der Feldjagd.