Gartenrecht
,
das Recht, ein Grundstück als Garten [* 2] benutzen und deshalb einfriedigen zu dürfen, woraus folgt, daß ein solches Grundstück von der Viehhut befreit ist.
Ist das betreffende Grundstück eine Wiese, so heißt sie Hegewiese;
ist es aber Artland, so heißt es Gartenacker (Gartenfeld).
Das Gartenrecht
wird entweder durch
Vertrag oder durch
Verjährung
erworben.