Garantie
(frz., «Gewähr», wie das
engl. warrant von dem entsprechenden althochdeutschen
Stamme abgeleitet) bezeichnet in der Rechtssprache jede Art von Sicherstellung.
So sind im
Staatsrecht der
Eid des Monarchen und die Verantwortlichkeit der Minister Garantie
der Verfassung. Im
Völkerrecht ist Garantie
die
Sicherstellung der
Erfüllung eines
Vertrags durch den Zutritt unbeteiligter Mächte, welche sich verpflichten,
für die Aufrechthaltung des vertragsmäßigen Zustandes einzutreten, damit aber auch im voraus zur Intervention (s. d.)
in den aus dem
Vertrage entstehenden Streitigkeiten ermächtigt werden.
An sich sollte die um so zuverlässiger sein, je mehrere und mächtigere
Staaten dieselbe übernommen haben. Das Gegenteil
tritt aber ein, wenn das Verhältnis nur als Kollektivgarantie
in dem von der engl. Regierung
nach
Abschluß des
Vertrags über die Neutralisierung Luxemburgs (1867) dargelegten
Sinne verstanden wird, so nämlich, daß
jede der garantie
renden Mächte zu wirklicher Gewährleistung nur unter der
Voraussetzung verpflichtet wäre, daß alle übrigen
in gleicher
Weise dazu bereit sind. Eine solche Garantie
würde im Wandel der polit. Interessen und Machtstellungen
nur in den seltensten Fällen wirksam werden. Im Privatrecht bedeutet Garantie
leistung vornehmlich die Zusicherung der Tüchtigkeit,
¶