Ganerbschaft
(v. altd. geanervo, »Mitanerbe«),
im ältern deutschen Rechte die Vereinigung mehrerer Personen oder Familien zu gemeinsamem Besitz und gemeinsamer Benutzung eines Gutes, namentlich einer Burg (Ganerbenhaus, Ganerbenschloß). Dergleichen Vereinigungen zu einem Gesamteigentum entstanden nicht nur durch die gleichzeitige Berufung mehrerer Miterben zu einem und demselben Nachlaßgegenstand, sondern auch durch die gemeinschaftliche Erbauung oder Eroberung einer Burg. Namentlich bei der fränkischen Ritterschaft kamen solche Verhältnisse vor, und Spuren des ehemaligen Ganerbenrechts haben sich bis in die neueste Zeit, insbesondere auf dem Gebiet des Näherrechts (s. d.), erhalten. ¶
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Übrigens wurde der Ausdruck Ganerben auch als gleichbedeutend mit Miterben (coheredes) überhaupt gebraucht, wie denn auch
unter Ganerbschaft
gemeinsamer Besitz und ein gemeinsamer Besitzgegenstand schlechthin verstanden ward. Auch versteht man unter Ganerben
die Seitenverwandten.