Gajus
(richtiger als Cajus), abgekürzt C., röm. Vorname.
Gajus
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Gajus
(richtiger als Cajus), abgekürzt C., röm. Vorname.
Gajus
(richtiger
als
Cajus), einer der bedeutendsten Rechtslehrer und Schriftsteller über
römisches Recht, lebte unter
Hadrian,
Antoninus
Pius und
Marcus Aurelius. Daß er als »Provinzialjurist« in einer griechischen
Ostprovinz
(Troas) thätig gewesen, ist eine bloße
Hypothese. Gajus
erscheint als der letzte
Jurist, welcher in dem
Gegensatz der
Proculejanischen und Sabinianischen
Rechtsschule als entschiedener Anhänger der letztern auftritt. Außer vielen andern Werken,
von denen wir bloß noch die
Titel kennen, verfaßte er (161
n. Chr.) ein Lehrbuch der
Institutionen: »Institutionum
commentarii IV«, welches bald eine außerordentliche Verbreitung erhielt und allgemein in den verschiedenen
Rechtsschulen
benutzt wurde.
Dieses Werk gab eine wissenschaftlich geordnete Übersicht über das römische
Privatrecht und handelte im ersten
Buch von
den Familienverhältnissen, im zweiten und dritten von den
Res und
Obligationes, im vierten von den Actiones.
Dasselbe diente dem spätern Lehrbuch der
Institutionen zur Grundlage, welches
Kaiser Justinian von den Rechtsgelehrten
Tribonianus,
Theophilus und Dorotheus verfassen ließ. Der westgotische König
Alarich aber nahm in sein
Breviarium einen
Auszug daraus in
zwei
Büchern (den sogen. westgotischen, epitomierten Gajus
) auf,
und dieser
Auszug nebst einigen Bruchstücken war früher das einzige, was uns von dem Lehrbuch des Gajus
übriggeblieben
war, bis 1816
Niebuhr das Originalwerk in einem
Codex rescriptus zu
Verona
[* 2] entdeckte. Nur weniges wurde vermißt und der
Fund 1817 im
Auftrag der
Berliner
[* 3]
Akademie durch
Göschen, I.
^[Immanuel]
Bekker und v.
Bethmann-Hollweg bis auf einzelne
unlesbar gebliebene
Stellen entziffert und veröffentlicht. Die erste vollständige
Ausgabe lieferte
Göschen (Berl. 1820) und
nach
Blumes nochmaliger
Revision der
Handschrift wiederum
Göschen (2. Ausg., das. 1824; 3. Ausg.
von
Lachmann, das. 1842); andre veranstalteten
Heffter
(Bonn
[* 4] 1830),
Lachmann (das. 1841),
Böcking (das. 1841; 5. Ausg.,
Leipz. 1866), Lisi
(Bologna 1859, Bd. 1),
Huschke (3. Aufl., Leipz. 1878),
Krüger und
Studemund (Berl. 1877, 2. Aufl. 1884).
Dazu kommen die kritisch wichtigen faksimilierten
Ausgaben von
Böcking (Leipz. 1866) und
Studemund (das. 1874). Eine Zusammenstellung
der
Institutionen des Gajus
und Justinian,
Text und
Noten, lieferten
Klenze und
Böcking (Berl. 1829),
Gneist
(Leipz. 1858, 2. Aufl. 1880). Das vierte
Buch besonders bearbeitete
Heffter (Berl. 1827). Deutsche
[* 5] Übersetzungen gaben Brockdorff
(Schlesw. 1824, Bd. 1) und Beckhaus
(Bonn. 1857).
Vgl. Dittmar, De nomine, aetate, studiis ac scriptis Gaji (Leipz. 1820);
Gans,
Scholien zum Gajus
(Berl. 1821);
Schrader, Was gewinnt die römische
Rechtsgeschichte durch Gajus'
Institutionen? (Heidelb. 1823);
Huschke, Gajus
, Beiträge zur
Kritik
und zum Verständnis seiner
Institutionen (Leipz. 1855);
Pöschmann,
Studien zu Gajus
(das. 1854-62, 3 Hefte);
Dernburg, Die
Institutionen
des Gajus
(Halle
[* 6] 1869).