Fusion
(lat.), das
Gießen,
[* 2] der Guß, namentlich von
Erzen; bildlich die Verschmelzung verschiedener
Interessen, daher
im politischen
Sinn die Verschmelzung von
Parteien, z. B. die wiederholt versuchte Fusion
der
Legitimisten und
Orléanisten in
Frankreich,
auch die Verschmelzung der deutschen
Fortschrittspartei und der sogen.
Sezessionisten zu der »deutschen
freisinnigen
Partei«. Im
Handelsrecht ist die Fusion
von
Aktiengesellschaften von besonderer Wichtigkeit, d. h. die Verschmelzung
einer
Aktiengesellschaft mit
einer andern, sei es, daß die »sich fundierenden«
Gesellschaften zu einer neuen, dritten
Aktiengesellschaft zusammentreten, sei es, daß die eine
Gesellschaft sich an die andre
anschließt, um in ihr aufzugehen.
Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch
(Novelle vom Art. 215, kann eine Fusion
nur auf
Grund eines Beschlusses der
Generalversammlung
erfolgen, und eine Mehrheit von drei Vierteilen des in derselben vertretenen
Grundkapitals muß für die Fusion
stimmen. Die
Aktiven
und
Passiven der aufgelösten
Gesellschaft gehen auf die andre über, sei es die neubegründete, sei es
die bereits vorhandene; die erstere wird aufgelöst, und die
Auflösung wird ins
Handelsregister eingetragen.
Die
Aktionäre erhalten
Aktien der neuen (durch die Fusion
entstandenen oder erweiterten)
Gesellschaft. Die Fusion
kann jedoch erst
nach
Ablauf
[* 3] eines
Jahrs (des sogen. gesperrten
Jahrs) vom
Tag der dritten öffentlichen Bekanntmachung des
Auflösungsbeschlusses an vollwirksam werden. Das
Vermögen der ausgelösten
Gesellschaft ist getrennt zu verwalten, bis die
Befriedigung oder Sicherstellung der
Gläubiger derselben erfolgt ist; die
Verwaltung wird von dem Vorstand der neuen
Gesellschaft
geführt, welch letzterer aber auch für die getrennte
Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich
ist. Von dem
Aufsichtsrat gilt dies nur dann, wenn und soweit die Fusion
mit
Wissen und ohne Einschreiten seiner Mitglieder erfolgte
(Handelsgesetzbuch, Art. 247). Über Fusion
von
Eisenbahnen s.
Eisenbahnfusion.