Fürstengericht
,
im frühern deutschen Reichsstaatsrecht das Gericht, welches der Kaiser selbst oder an seiner Stelle der Pfalzgraf bei Rhein unter Assistenz der Reichsfürsten hielt über Verbrechen der Reichsfürsten, welche Acht und Regierungsentsetzung nach sich zogen.
Die Verfassung des nunmehrigen Deutschen Reichs enthält in den Art. 76 und 77 nur Bestimmungen über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Staaten des Reichs, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie über Verfassungsstreitigkeiten und Justizverweigerung;