Für
Rechnung
, wen
es
angeht
, eine im Seeversicherungswesen
übliche Wendung
, welche folgendes
besagt.
Es kann bei der
Seeassekuranz unbes
timmt gelassen werden, ob die Rechnung für
eigne oder
für fremde Rechnung genommen
werde. Die
Person, für
welche der Versicherungsnehmer die
Versicherung mit dem Versicherer oder Assekuradeur eingeht, wird
also bei Abschließung des
Vertrags nicht bezeichnet; es
wird nicht angegeben, ob der Versicherungsnehmer selbst oder eine
dritte
Person der Versicherte sein soll. Ergibt sich aber bei dieser
Versicherung für Rechnung
, wen es angeht
e. a.,
daß dieselbe
für fremde Rechnung genommen ist, so kommen auch die Vorschriften über die
Versicherung
für fremde Rechnung
(s. d.) zur Anwen
dung.