Frühe
Gerichtszeit
(rechte Gerichtsfrühe), ehedem besonders in den sächsischen
Ländern
Formel in Gerichtsvorladungen,
durch welche dem Vorgeladenen angezeigt ward, daß er sich zu der gesetzlich oder herkömmlich für
Termine
bestimmten Tageszeit
pünktlich einzufinden habe.