(lat. Fructus), bei den Pflanzen jedes Organ, welches unmittelbar oder mittelbar der Fortpflanzung dient, indem
es selbst der Keim für ein neues Individuum ist oder einen solchen in sich schließt, oder aber einen besondern
Behälter oder Träger darstellt, in oder auf welchem die Ausbildung der Keime stattfindet. Im engern Sinn gebraucht die Botanik
diesen Ausdruck nur bei den Phanerogamen und bedient sich für jenen weitern Begriff lieber der allgemeinen Bezeichnung Fruktifikationsorgane.
Bei den Phanerogamen bedeutet Frucht denjenigen nach stattgefundener Befruchtung weiter ausgebildeten Teil
der Blüte, in welchem die Samen unmittelbar eingeschlossen sind, also das vergrößerte und ausgebildete Ovarium (s. Blüte,
S. 68). Besitzt die Blüte nur einen einzigen Fruchtknoten, so geht aus ihr auch nur eine einzige Frucht hervor. Sind aber ihre
Karpelle zu mehreren einblätterigen Pistillen ausgebildet (s. Blüte, S. 67), so wird aus jedem derselben
eine Frucht. Hiervon zu unterscheiden ist das Verhältnis, wo der einzige Fruchtknoten einer Blüte bei der Reife in mehrere samenbergende
Teile zerfällt, deren jeder für sich geschlossen bleibt und gleichsam eine besondere Frucht darstellt.
Solche Früchte heißen Spaltfrüchte (schizocarpia) und die Teile, in die sie zerfallen, Teilfrüchtchen
(mericarpia). Bei den Umbelliferen bleibt ein mittlerer Teil der Frucht zwischen den beiden Teilfrüchtchen stehen in Form eines
nach oben gabelig gespaltenen, stielförmigen Körpers, des sogen. Fruchtträgers (carpophorum), an dessen beiden Gabelenden
die Teilfrüchtchen aufgehängt sind. Diese Früchte der Umbelliferen werden Doppelachenien (diachenia)
genannt.
Bei andern Spaltfrüchten stehen die Merikarpien in keiner Beziehung zu den Fächern des Fruchtknotens; letzterer, dann gewöhnlich
von vorwiegender Längenausdehnung, zerfällt durch quer gehende Spaltung in eine Reihe übereinander stehender Glieder und
wird dann als Gliederfrucht, Gliederhülse oder Gliedernuß (lomentum) bezeichnet. Allgemein sind die Teilfrüchtchen einsamig
und als Nüsse (s. unten) ausgebildet; sie fallen gesondert ab. Wird der Fruchtknoten zu einer einfachen Frucht, so finden wir
in der letztern im allgemeinen ebensoviel Fächer, als jener besaß, so daß ein und mehrfächerige Früchte zu unterscheiden
sind.
Bisweilen bildet aber bei mehrfächerigen Fruchtknoten fast regelmäßig nur ein Fach seine Samen aus; diejenigen
der andern Fächer schlagen fehl, und indem das fruchtbare Fach sich allein beträchtlich ausdehnt, drückt es die übrigen
bis zum Verschwinden zusammen. Solche Früchte sind sodann durch Fehlschlagen einfächerig (Eichel, Ulme, Linde). Anderseits kann
aber auch infolge der Bildung falscher Scheidewände während der Ausbildung der Frucht die Zahl der Fächer
vermehrt werden (Cassia fistula).
Die Zahl der Samen, welche eine Frucht enthält, ist gewöhnlich etwas geringer als die der Samenknospen im Fruchtknoten, indem
einige der letztern nicht befruchtet oder doch wenigstens nicht ausgebildet werden. Bei der Ausbildung des Ovariums zur Frucht wandelt
sich die Wand desselben zur Fruchtwand (Fruchtgehäuse, pericarpium) um. Bei der Reife bleibt das Fruchtgehäuse
entweder ganz, so daß die die Samen enthaltende Fruchthöhle nicht geöffnet wird, und die Frucht trennt sich auch in dieser
geschlossenen Form von der Pflanze ab (Schließfrucht), oder das Perikarpium springt oder reißt bei der Reife an bestimmten
Stellen auf, so daß die Fächer geöffnet werden und die Samen frei heraus
mehr
fallen können; die Frucht selbst bleibt dann gewöhnlich an der Pflanze stehen (Kapsel, capsula). Die Schließfrüchte teilt man
dann weiter ein nach der Beschaffenheit der Fruchtwand. Von einer Nuß (nux) spricht man, wenn das Perikarpium trocken und
von ziemlich harter Beschaffenheit ist; davon unterscheidet man gewöhnlich das Achenium oder Nüßchen,
bei welchem die Fruchtwand eine geringere Dicke und eine hautartige, zähe Beschaffenheit hat, und wenn die Fruchtwand mit
dem Samen fest verwachsen ist, beide zusammen nach gewöhnlichem Sprachgebrauch ein Korn darstellen, so nennt man die Frucht eine
Karyopse (vgl. Nuß, Achene).
Ist dagegen eine der Schichten des Perikarpiums von weicher, saftiger Beschaffenheit, so heißt die Frucht entweder
Beere (bacca) oder Steinbeere (Steinfrucht, drupa). Letztere unterscheidet sich von der Beere durch den sogen. Steinkern (putamen),
der aus der innersten Schicht der Fruchtwand hervorgeht und den eigentlichen Samen unmittelbar einschließt. Beim Apfel ist
die Innenschicht der Fruchtwand verhältnismäßig dünn und pergamentartig; eine solche Beere heißt
Apfelfrucht (pomum, s. Beere und Steinbeere).
Die Nüsse, desgleichen die Steinbeeren, wenn sie einen einzigen Steinkern enthalten, sind in der Regel einsamig; wenn von mehreren
Fächern sich jedes zu einem Steinkern ausbildet, ist der letztere ebenfalls einsamig; Beeren dagegen und Steinbeeren mit leicht
zerstörbarem Kern sind gewöhnlich mehrsamig. Das Perikarpium der Kapselfrüchte ist meist trocken, aber
von mäßiger Härte, oft lederartig zäh oder brüchig spröde. Das Aufspringen (dehiscentia) geschieht in bestimmten Formen,
für die man wieder besondere Bezeichnungen hat.
Die dabei sich bildenden Risse oder Löcher entstehen gewöhnlich durch Zerstörung gewisser Partien des Zellgewebes an den betreffenden
Stellen. Das Öffnen wird häufig begünstigt durch ungleiche Zusammenziehung der Schichten der Fruchtwand beim Trockenwerden,
wodurch ein Zug
in dem Sinn ausgeübt wird, daß die Klappen, in welche sich die Fruchtwand spaltet, auseinander gehen. Bisweilen
steigert sich die dadurch erzeugte Spannung in der Fruchtwand allmählich so lange, bis die letztere plötzlich
nachgibt und mit einem Ruck elastisch aufspringt, wobei gewöhnlich die Samen weit fortgeschleudert werden.
Die Kapseln enthalten in der Regel mehrere, oft außerordentlich viele Samen. Auch unter den Kapselfrüchten unterscheidet man
mehrere Arten. Wenn ein einblätteriger Fruchtknoten zu einer Kapsel wird, welche nur an der mit den Samen besetzten
Bauchnaht mittels eines Längsrisses sich öffnet, so spricht man von einer Balgfrucht oder Balgkapsel (folliculus); bekommt
eine solche Kapsel aber auch an der Rückennaht einen Längsriß, und teilt sie sich also in zwei Klappen, so hat man eine
Hülse (legumen der Papilionaceen).
Eine aus zwei Fruchtblättern bestehende zweifächerige Kapsel, welche sich derart in zwei Klappen löst,
daß die beiden Samenträger mit der zwischen ihnen ausgespannten Scheidewand auf dem Blütenstiel stehen bleiben, heißt eine
Schote (siliqua der Kruciferen). Alle übrigen aus zwei oder mehr Fruchtblättern bestehenden Kapselfrüchte werden Kapseln im
engern Sinn genannt. Bei diesen erfolgt das Aufspringen mit Klappen, mit Deckel oder mit Löchern (s. Balgfrucht,
Hülse, Schote und Kapsel, Aussaat, natürliche).
Manche Früchte sind auch mit gewissen neuen Bildungen auf ihrer Oberfläche ausgestattet, welche an den Fruchtknoten noch nicht
vorhanden oder nur angedeutet sind. Dieselbe entwickelt Stacheln (Stechapfel, Roßkastanie) oder mehr oder weniger starre,
oft
widerhakenförmige Haarbildungen (Caucalis, Gallum, Aparine), oder sie bildet einen ansehnlichen
flügelartigen Fortsatz (Acer), in welchem Fall sie Flügelfrucht (samara) genannt wird, oder einen derartigen Rand (Ulmus).
Meistens erweisen sich solche Bildungen als vorteilhafte Hilfsmittel zur Verbreitung dieser Früchte. Nicht selten beteiligen
sich auch noch gewisse andre Teile der Blüte oder selbst des Blütenstandes an der Bildung der Frucht, insofern
als sie an derselben nicht nur stehen bleiben, sondern gewöhnlich sogar vergrößert und eigentümlich ausgebildet erscheinen.
Die Staubgefäße und die Blumenkrone verlieren sich in der Regel gleich nach dem Verblühen. Auch der Griffel fällt gewöhnlich
zeitig ab oder schrumpft zusammen; doch beteiligt er sich an der Fruchtbildung bei den Geraniaceen, wo
er an dem Aufspringen der Kapsel teilnimmt, ebenso bei Geum, wo er sich verlängert, in seiner Mitte ein Knie bildet und das über
demselben liegende Stück derart abwirft, daß der stehen bleibende Teil an seinem Ende einen Widerhaken erhält, mit welchem
das Achenium fremden Gegenständen leicht anhaftet; ferner bei Clematis, wo er ebenfalls sehr lang wird
und sich mit vielen langen Haaren federartig bekleidet, die der Frucht als Flugapparat dienen.
Sehr häufig vergrößert sich der Kelch und umgibt die Frucht mehr oder weniger als schützende Hülle, wobei dann gewöhnlich
die Frucht mit dieser Umhüllung abfällt (Chenopodiaceen, Polygoneen). Zu einem Flugapparat wird der Kelch
bei vielen Kompositen und Valerianeen in Gestalt der Haarkrone (pappus), welche sich erst während der Ausbildung der Frucht auf
der Spitze des hier unterständigen Fruchtknotens entwickelt; bei manchen Kompositen bildet sich die Haarkrone nicht haarförmig,
sondern in Gestalt einiger widerhakenartiger, dorniger Spitzen aus, welche, wie bei Bidens der Frucht als Haftorgane
dienen.
Bisweilen sind auch Deckblätter oder Hüllblätter des Blütenstandes als Umhüllung der Frucht ausgebildet; dies gilt z. B. von
den Spelzen der Gräser, in denen meist die Frucht eingeschlossen bleibt, von dem Schlauch der weiblichen Blüten von Carex, welcher,
die reife Frucht umhüllend, mit derselben abfällt, von der Becherhülle der Kupuliferen, desgleichen von
dem Involukrum mancher Kompositen, welches das ganze Köpfchen mit dessen Früchten umgibt, und dessen Blätter dann manchmal
den Dienst von Haftorganen versehen, indem sie eine dornige, widerhakenförmig umgekrümmte Spitze bekommen, wie bei der Klette
(Lappa) und der Spitzklette (Xanthium).
Solche zu mehreren von einer gemeinsamen Hülle umgebene Früchte nähern sich schon denjenigen Bildungen, welche man als Schein-
oder Sammelfrüchte (syncarpia) bezeichnet. Man versteht darunter die Vereinigung mehrerer Früchte im botanischen Sinn zu einem
Ganzen, welches seiner Ausbildung nach, und weil es als Ganzes von der Pflanze sich trennt, die Vorstellung
einer einzigen Frucht erzeugt und nach gewöhnlichem Sprachgebrauch auch als solche betrachtet wird.
Dahin gehört die Erdbeere, deren Fleisch nichts andres ist als der vergrößerte und beerenartig weich und saftig gewordene
Blütenboden, in welchem erst die wahren Früchte als zahlreiche kleine Nüßchen eingesenkt sind. Bei der Hagebutte der
Rose ist die fleischige Masse die vergrößerte Kelchröhre, in welcher wir erst die Achenien zu mehreren eingeschlossen finden;
die Ananas ist eine Vereinigung miteinander verwachsener Beeren des ganzen ährenförmigen Blütenstandes;
bei der Maulbeere
nehmen die Perigonblätter aller Blüten eines runden Köpfchens eine saftig beerenartige Beschaffenheit an,
mehr
und die wahren Früchte sind Nüßchen, welche von den so veränderten Perigonblättern umgeben werden; bei der Feige ist es
der verdickte, becherförmig eingesenkte Stiel des Blütenstandes, welcher die süße, fleischige Masse bildet, die Nüßchen
stehen in großer Anzahl auf der Innenwand des Bechers. - Bei den Gymnospermen erleiden die die Samenknospen
unmittelbar tragenden Teile ebenfalls gewisse Veränderungen: die reifen Zapfen sind bedeutend vergrößert, ihre Achse und
ihre Fruchtschuppen sind verholzt, bisweilen beerenartig saftig;
bei Taxus wird der einzeln auf einer Achse sitzende Same von
einer zuletzt weich und saftig werdenden Wucherung der Achse umwachsen und ähnelt so einer echten Beere.
- Die Frucht ist bei jeder Pflanzengattung eins der konstantesten Merkmale;
ja, innerhalb einer Pflanzenfamilie gehört ihre
Beschaffenheit nächst dem Blütenbau und dem Samen zu den wichtigsten Charakteren.
Unter Reife der Frucht versteht man denjenigen
Entwickelungszustand derselben, in welchem die Samen den für ihre Keimung erforderlichen Ausbildungsgrad erlangt haben und
die Frucht sich unbeschadet dieser Fähigkeit von der Pflanze trennen läßt; sie ist also identisch mit der Reife der Samen (s. d.).
(Fructus), die aus den Blüten infolge der Befruchtung der Samenknospen hervorgegangenen Organe.
Deshalb kann
man nur bei Phanerogamen von Frucht sprechen, nicht bei Kryptogamen. An der Bildung der Frucht beteiligen sich entweder
bloß die Fruchtblätter oder in manchen Fällen auch Teile des Stengels, des Kelchs, der Blumenkrone, ja selbst der ganze Blütenstand.
Im erstern Falle spricht man von echten Frucht, im letztern von Scheinfrüchten. Die echte Frucht besteht nur
aus dem in verschiedener Beziehung verwandelten Fruchtknoten der Blüte, soweit an dessen Bildung sich nur
die Karpelle oder Fruchtblätter (s. d.) beteiligt haben.
Während im Innern des Fruchtknotens die Samenknospen nach der Befruchtung sich allmählich in Samen verwandeln, finden auch
an der Fruchtknotenwand mannigfaltige Veränderungen statt, wodurch sie zum Fruchtgehäuse oder zur Fruchthülle
oder Pericarpium wird. Ist in einer Blüte nur ein Fruchtknoten vorhanden, so kann auch nur eine Frucht entstehen, sind dagegen
mehrere vorhanden, so werden entweder mehrere Frucht gebildet oder dieselben verwachsen untereinander und stellen
dann eine zusammengesetzte oder Sammelfrucht, auch Syncarpium dar, wie bei der Himbeere und Brombeere. An dem
Fruchtgehäuse treten häufig verschiedenartige Anhängsel auf, die meistenteils als Flugorgane anzusehen sind, da sie zur
Verbreitung der Frucht durch die Windströmungen beitragen. (S. Aussaat.)
Nach der Ausbildung des Fruchtgehäuses unterscheidet man verschiedene Gruppen der echten Frucht. Je nachdem das Pericarpium
um den Samen geschlossen bleibt und nicht aufspringt, oder sich öffnet und die Samen austreten läßt,
unterscheidet man Schließfrüchte und aufspringende Frucht. Zu den erstern geboren unter andern die Achäne, Karyopse, Nuß, Steinfrucht,
Beere, zu den letztern die Hülse, Schote, Kapsel, Balgfrucht. (S. die einzelnen Artikel.) Im Pericarpium unterscheidet man gewöbnlich
drei Schichten, eine äußere, Epicarpium, eine mittlere, Mesocarpium, und eine innere, Endocarpium; doch
sind nicht immer alle drei Schichten vorhanden.
Bei den Steinfrüchten ist das Epicarpium meist häutig oder lederartig, das Mesocarpium fleischartig und das Endocarpium leder-
oder knochenartig oder auch holzig entwickelt, wie z. B. bei der Kirsche, Pflaume, Aprikose u. s. w. Bei den Nüssen dagegen
lassen sich solche Schichten nicht unterscheiden, das ganze Fruchtgehäuse ist von leder- oder holzartiger
Beschaffenheit. Bei den Beeren ist das Endocarpium und Mesocarpium fleischartig entwickelt. Zu den Beerenfrüchten rechnet man
gewöhnlich noch die sog. Kürbisfrucht, während die sog. Apfelfrucht zu den Steinfrüchten gestellt wird.
Fächerig nennt man eine Frucht, wenn der Hohlraum derselben durch eine oder mehrere Scheidewände
durchsetzt ist. Wenn der Fruchtknoten bereits mehrfächerig war, so ist in den meisten Fällen auch die Frucht mehrfächerig, doch
kommt es auch vor, daß nur ein Fach mit den darin liegenden Samen zur Ausbildung gelangt und die übrigen Fruchtfächer
fehlschlagen. Wenn eine mehrfächerige Frucht bei der Reife in mehrere Teilfrüchtchen zerfällt, so spricht
man von einer Spaltfrucht. Solche Spaltfrüchte finden sich bei den Umbelliferen, wo die beidena chänenartigen Teilfrüchtchen
auseinander weichen, aber zugleich noch an einem gemeinsamen Stielchen, dem sog. Fruchtträger, eine Zeit lang hängen bleiben;
man nennt diese Frucht auch Doppelachänen. Zu den Spaltfrüchten gehören u. a. noch die Flügelfrüchte
des Ahorn, die Frucht der
mehr
Geraniaceen sowie die unter dem Namen Gliederhülse oder Gliederschote bekannten Fruchtformen. Die letztern kommen dadurch zu
stande, daß in einer hülsen- oder schotenartigen Frucht während der Ausbildung der Samen noch mehrere Querscheidewände
auftreten, durch welche die einzelnen Samen voneinander getrennt werden; da nun bei der Reife die an den Stellen,
wo jene Querscheidewände liegen, zerfällt, so sind die Teilfrüchtchen ebenfalls achänenartige Gebilde, deren Schale sich
zum Teil aus dem Fruchtgehäuse, zum Teil aus den nachträglich in demselben gebildeten Querwänden zusammensetzt.
Solche Gliederfrüchte finden sich bei einigen Papilionaceen (Hippocrepis) und auch bei den Kruciferen (Raphanus). Das Öffnen
der aufspringenden Frucht kann auf sehr verschiedenartige Weise stattfinden; wenn das Fruchtgehäuse mit Längsrissen
aufspringt und so in mehrere Klappen zerfällt, so nennt man dies mit Klappen aufspringend; wenn die Längsrisse nur an der
Spitze der Frucht auftreten, daß der obere Teil des Fruchtgehäuses sich in einzelne Zähne teilt, so heißt dies mit
Zähnen aufspringend.
Entstehen in der Fruchtwand kleine Löcher, durch welche die Samen entleert werden können, wie z. B.
beim Mohn, so spricht man von mit Löchern aufspringenden Frucht. Bei manchen Frucht hebt sich der ganze obere
Teil des Gehäuses als Deckel ab, weshalb sie als mit Deckel aufspringende Frucht bezeichnet werden.
Außerdem giebt es noch mehrere Frucht, bei denen ein plötzliches Aufspringen dadurch erfolgt, daß bedeutende Spannungsdifferenzen,
die entweder durch Turgescenz der Zellen oder durch Hygroskopicität der Wände hervorgerufen werden, in verschiedenen Schichten
der Fruchtwand vorhanden sind. Beim Aufreißen werden in solchen Fällen, wie bei den Sauerkleearten (Oxalis), bei den Balsaminen
u. a., die Samen weit weggeschleudert. (s. Aussaat.)
Bei den sog. Scheinfrüchten oder falschen Frucht nehmen, wie schon erwähnt, auch
andere Partien der Blüte und des Blütenstandes, als bloß die Fruchtknoten, an der Bildung der Frucht teil. Hierher gehört u. a.
die Feige, die nichts anderes darstellt als einen birnförmigen hohlen, fleischig gewordenen Blütenstand,
auf dessen Innenseite die zahlreichen kleinen Blütchen und später Früchtchen in Form von kleinen Nüssen stehen. (S. Feigenfrucht.)
Ebenso ist die Ananas eine Scheinfrucht, bei der die einzelnen beerenartigen echten Frucht in den fleischig gewordenen Fruchtstand
eingesenkt sind.
Bei der Erdbeere stehen die kleinen achänenartigen Früchtchen auf dem mächtig entwickelten fleischigen,
meist rot gefärbten Blütenboden. Bei der Scheinfrucht des Maulbeerbaums sind die einzelnen Früchtchen von dem fleischig
gewordenen Perigon umhüllt, sodaß die Frucht wie eine große weiße Beere aussieht. Die Frucht der Rosen, die sog. Hagebutten, sind
ebenfalls Scheinfrüchte, denn die eigentlichen Frucht sind in dem fleischig entwickelten trugförmigen
Blütenboden eingeschlossen.
Die Zapfen der Nadelhölzer gehören ebenfalls zu den Scheinfrüchten, denn echte Frucht sind eigentlich gar nicht vorhanden,
nur nackte Samen, die in den verholzten weiblichen Blütenständen, den Zapfen, eingeschlossen sind. Bei einigen Koniferen
sind diese Blütenstände auch beerenartig fleischig entwickelt, wie z. B. beim Wacholder.
Bei der Eibe wird der einzelne Same von der fleischig entwickelten obern Partie des Fruchtstiels überwuchert
und hat so das Aussehen einer Beere. Die holzigen Zapfen mancher
Laubbäume sind ebenfalls Scheinfrüchte, wie die der Erle,
nur enthalten diese keine nackten Samen, sondern echte Frucht.
Die Fortpflanzungsorgane der Kryptogamen, die Sporen u. s. w., sind bei einigen dieser Pflanzen wohl auch
zu fruchtartigen Körpern vereinigt, wie bei manchen Pilzen, bei den Moosen, bei vielen Farnkräutern, doch hat man dafür andere
Bezeichnungen, wie Apothecien, Sporangien, Sporenfrüchte u. s. w.
Die Form und innere Ausbildung der Frucht ist für systematische Unterscheidungen ein wichtiges Merkmal. Für manche Familien
ist eine Fruchtform charakteristisch, so z. B. die Achäne bei den Kompositen, die Hülse bei den Papilionaceen,
die Schote bei den Kruciferen, die Doppelachänen bei den Umbelliferen. Doch giebt es auch viele Familien, bei denen die verschiedenartigsten
Fruchtformen vorkommen, so z. B. bei den Rosaceen. Über die Anordnung der Samen in der Frucht s. Samen.
im juristischen Sinne der wiederkehrende Ertrag, welchen eine Sache oder ein Recht ohne deren Veräußerung abwirft.
Wiegt die menschliche Arbeit vor, wie im Selbstbetrieb eines Gewerbes, so kann man wohl von einer Frucht der Arbeit sprechen, doch
hat dies keine jurist. Bedeutung. Wird der Ertrag hierbei auch durch Benutzung von Sachen oder Ausübung
von Rechten vermittelt, so wird das nicht als Frucht dieser Sachen oder Rechte angesehen. Namentlich sind Frucht: 1) Die organischen
Erzeugnisse einer Sache.
Insoweit das Interesse des Nutzungsberechtigten mit dem Interesse des Eigentümers kollidiert, ist bei der Fruchtziehung
die ordnungsmäßige Kultur maßgebend. Bei einem Waldbestand gehören die Windbrüche nicht schlagfähiger
Hölzer zu den Frucht nur insoweit, als sie auf die gewöhnliche Forstnutzung anzurechnen sind (Preuß. Allg. Landr. I, 21, §.
33; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 607). Umgekehrt dürfen bei einem zur Gewinnung von Weihnachtsbäumen bestimmten Forstgrundstück
oder bei einem Eichenschälwalde die diesen Bestimmungen entsprechenden Nutzungen als Frucht gezogen
werden.
2) Die Ausbeute, deren Gewinnung zur bestimmungsmäßigen Nutzung der Sache gehört, auch wenn sich dieselbe allmählich erschöpft,
wie bei Bergwerken, Steinbrüchen, Kiesgruben. Indessen haben die Gesetze darüber voneinander abweichende Bestimmungen, ob
diese Ausbeute dem Nießbräucher schlechthin gehört oder ob er die Nutzung derselben wie von einem Kapital
hat (Preuß. Allg. Landr. §§. 37–39; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 609). Dies sind die natürlichen Frucht (fructus naturalis),
welche man als fructus industrialis bezeichnet, insoweit zu ihrer Erzeugung menschliche Bewirtschaftung erforderlich ist;
eine Einteilung, welche bei Auseinandersetzungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Eigentümer, deren Nutzungsrecht
ein bestimmter Zeitpunkt scheidet, erheblich ist.
3) Die Pacht und Mietzinsen oder andere Erträgnisse, welche für die Überlassung der Fruchtnutzung an einen Dritten von
diesem zu zahlen sind. Das sind die bürgerlichen Frucht (fructus civiles). Dahin rechnet man auch die Zinsen eines Kapitals oder
die fortlaufenden Hebungen einer ewigen Rente, während die Amortisationsquote, mit welcher das Kapital
heimgezahlt wird, Teil des Kapitals bleibt.
Wirtschaftlich und deshalb maßgebend für den Umfang der Haftung, wenn jemand verpflichtet
mehr
ist, die Frucht oder deren Wert herauszugeben, sind von den Frucht im vorstehenden Sinne die Erzeugungs- und Gewinnungskosten abzuziehen.
Deshalb wird unter Frucht im engern Sinne nur der Reingewinn verstanden, welcher nach Abzug der Erzeugungs- und Gewinnungskosten
übrigbleibt. Die natürlichen Frucht und die aus einem Grundstück oder Bergwert zu gewinnende
Ausbeute gelten auch rechtlich als Teile der erzeugenden Sache oder des Grundstücks, solange sie von diesen nicht getrennt
sind, sodaß sie für die Rechtsverhältnisse als selbständige Sachen erst von Zeit der Trennung ab in Betracht kommen.
Doch gestattet die Deutsche Civilprozeßordn. §. 714 in Übereinstimmung mit der frühern Praxis, Frucht, welche
vom Boden noch nicht getrennt sind, einen Monat vor der gewöhnlichen Reife zu pfänden. Die Versteigerung ist erst nach der
Reife zulässig. Das ältere deutsche Recht ließ überdies von dem zur Fruchtnutzung Berechtigten das Eigentum an den hängenden
und stehenden Frucht schon vor der Trennung erwerben. Das hat sich im Preuß. Allg. Landr. 1,9, §. 221 erhalten;
denn danach sind die Frucht einer Sache gleich bei ihrem Entstehen das Eigentum desjenigen, welcher das Nutzungsrecht
der Sache hat.
Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 76 hat dieser bei natürlichen Frucht, welche durch Verwendung auf deren Gewinnung hervorgebracht
werden, Anspruch auf diejenigen, bei welchen die Verwendungen in die Zeit seiner Berechtigung fallen,
selbst wenn die Trennung von der Hauptsache nach dieser Zeit fällt. Das Österr. Gesetzb. §§. 295, 420, 519 und der Code
civil Art. 520, 521, 585 folgen dem röm. Recht, wonach der Nutzungsberechtigte in diesem Falle nur Anspruch auf Ersatz
seines Aufwandes hat.
Kommt nur das Recht des Eigentümers in Frage, so fallen die Frucht als selbständige Sachen in sein Eigentum mit der Trennung,
auch wenn sie nicht von ihm ausgeht (fructus separati). Befindet sich das Grundstück oder die Muttersache im Besitz eines
gutgläubigen Besitzers, welcher, ohne Eigentümer zu sein, sich für den Eigentümer hält und dazu
Grund hat, so erwirbt er mit der Trennung Eigentum als Frucht. Sie bleiben ihm auch, wenn der Eigentümer später auf Herausgabe
der fruchttragenden Sache klagt nach Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 330, dem Code civil Art. 549. Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 308 haftet der
redliche Besitzer nur von Zeit der Klage an; nach Preuß. Allg. Landrecht behält er die gezogenen Frucht; von Landgütern und nutzbaren
Grundstücken die Frucht früherer Wirtschaftsjahre. Die Nutzungen des letzten Wirtschaftsjahres werden zwischen dem
Eigentümer und dem Besitzer nach dem Maße geteilt, wie er in diesem Jahre redlicher oder unredlicher
Besitzer gewesen ist (I, 7, §§. 189 fg.). Nach röm. Recht hat der redliche Besitzer dem Eigentümer die aus der Zeit vor der
Klageerhebung bei ihm noch vorhandenen Frucht (fructus extantes) herauszugeben, der schlechtgläubige alle von ihm
bezogenen (fructus percepti) und auch die, welche er bei ordnungsmäßiger Wirtschaft hätte ziehen können
(fructus percipiendi).
Der Pächter erwirbt das Eigentum an den Frucht damit, daß er sie aberntet, und ebenso der Nießbräucher, soweit
von ihm nicht nach den oben angezogenen Gesetzen schon früher das Eigentum erworben ist.