Fronen
(von
»Fron«, s. d.; Frondienste,
Fronden,
Herrendienste,
Hofdienste, auch
Bauerndienste,
Scharwerke,
Robote), im weitern
Sinn persönliche Dienstleistungen, welche
Besitzer bestimmter
Liegenschaften oder Bewohner eines bestimmten
Bezirks zum Vorteil
eines Dritten entweder ohne allen
Lohn oder doch gegen eine verhältnismäßig geringe Vergütung zu leisten rechtlich verpflichtet
sind. Dahin gehören die
Landfolge, Gemeindedienste und
Dienste
[* 2] an den
Schutz-
(Vogtei-) oder
Grund-(Guts-,
Leib-)
Herrn. Im eigentlichen
Sinn aber versteht man unter Fronen
nur die zuletzt erwähnten
Dienste, nämlich die persönlichen
Dienstleistungen, welche dem
Besitzer eines
Bauernguts als
Reallast obliegen.
Die Fronen
unterscheiden sich von den durch den gewöhnlichen
Dienst- oder Dienstverdingungsvertrag übernommenen
Dienstleistungen vornehmlich dadurch, daß die Verpflichtung dazu nicht in derselben
Weise, wie bei diesen, aus einem
Vertrag,
den man freiwillig eingegangen ist, sondern entweder unmittelbar aus dem staatsbürgerlichen oder gemeindebürgerlichen
Wesen,
oder aus einem
Vogtei- oder Grundherrlichkeits- oder Leibherrlichkeitsverhältnis abzuleiten ist.
Denn wenn sie auch zum Teil ursprünglich auf einem Dienstvertrag beruhen mögen, insofern sie statt des Kaufgeldes oder eines Teils desselben für Überlassung des Eigentums und Nutzungsrechts an einem Grundstück versprochen wurden, so werden sie doch später nicht mehr vermöge jenes Dienstvertrags, sondern als eine an dem Grund und Boden haftende Reallast und daher von jedem nachfolgenden Besitzer des letztern gefordert. Es ist sehr schwierig, alle und Dienste unter einen Gesamtbegriff zu bringen, da sie hinsichtlich ihres Ursprungs, ihres Rechtstitels und ihres Objekts so sehr verschieden sind.
Das gemeinsame Merkmal aber haben sie, daß sie Dienstleistungen sind, die auf einer dauernden, nicht durch Leistung eines
oder mehrerer
Dienste zu erledigenden Verpflichtung beruhen.
In den meisten
Ländern sind die Fronen
gegenwärtig
abgeschafft und zwar entweder infolge
Ablösung oder durch gesetzliche Aufhebung ohne Entgelt. Die frühern sogen. Staatsfronen
oder
Landesfronen
(Landwehr, Heerfolge, Kriegsfuhren etc.) haben den
Charakter unfreier
Lasten verloren und sind durch
Gesetz
geregelte allgemeine Bürgerpflichten geworden (s.
Kriegslasten). Die Frondienste (Gemeindefronen
), welche
zuweilen noch in Dorfgemeinden geleistet werden müssen (Straßenbauten, Fuhren,
Arbeiten,
Nachtwachen), haben ebenfalls eine
andre Bedeutung gewonnen: sie sind Beiträge zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse. Je nachdem die Fronen
mit Vieh
und
Geschirr oder nur mit der
Hand
[* 3] zu leisten sind, wird zwischen Spann- und Handfronen
unterschieden.
Vgl.
Bauer, besonders S. 464.