Freizügigkeit
,
das Recht der freien Bewegung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht; das System des freien Wegzugs und der freien Niederlassung. Die Durchführung dieses Systems im internationalen Verkehr der Völkerschaften ist ein bedeutsames Zeichen der Kulturentwickelung der letztern, wie sie für Deutschland [* 2] insbesondere ein wichtiger Fortschritt auf der Bahn unsrer nationalen Entwickelung gewesen ist. Denn wenn auch jene Grundsätze des staatlichen Lebens im Altertum, welche den Fremden als völlig rechtlos und ebendeshalb des besondern Schutzes von seiten des Staatsbeherrschers bedürftig erscheinen ließen, längst dem Humanitätsprinzip des modernen Völkerlebens gewichen sind, wenn auch die Leibeigenschaft, welche vormals einen großen Teil ¶
mehr
des deutschen Volkes an die Scholle fesselte, gefallen ist, so war doch der Umzug aus dem Gebiet des einen Staats in das eines
andern, namentlich in vermögensrechtlicher Beziehung, mehrfach beschränkt und die Niederlassung in einem fremden Territorium
bis in die neueste Zeit in mancher Hinsicht erschwert. Gleiches galt für die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse
innerhalb der einzelnen Territorien, und namentlich war es die Engherzigkeit der Gemeindegesetzgebung der einzelnen deutschen
Staaten, welche einer freien nationalen Entwickelung hindernd in den Weg trat, zumal da infolge der politischen Zerrissenheit
Deutschlands
[* 4] die Angehörigen des einen Staats in dem andern als Ausländer betrachtet und ihnen nicht nur
von seiten der Gemeinde, sondern auch von seiten der Staatsregierung die Niederlassung nur unter mancherlei lästigen Bedingungen
gestattet wurde. Nur insofern hatte die deutsche Bundesakte vom den Angehörigen der deutschen Bundesstaaten Freizügigkeit
gesichert,
als sie (Art. 18) bestimmte, daß dieselben das Recht haben sollten, Grundeigentum außerhalb des Staats,
den sie bewohnten, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staat noch andern Abgaben und Lasten unterworfen
zu sein als dessen eigne Unterthanen.
Ferner war den Bundesangehörigen die Befugnis des freien Wegziehens aus dem einen Bundesstaat in den andern, der sie erweislich zu Unterthanen annehmen wolle, garantiert, ebenso das Recht, in Zivil- und Militärdienste eines andern Bundesstaats zu treten, sofern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige »Vaterland« im Weg stehen würde, endlich auch die Freiheit von aller Nachsteuer (Jus detractus, Gabella emigrationis), insofern ein Vermögenskomplex in einen andern deutschen Bundesstaat übergehe.
Übrigens waren die Abzugsgelder und zwar sowohl der sogen. Abschoß (Gabella hereditaria), d. h. eine Abgabe
von dem außer Landes an Fremde kommenden Vermögen, als auch die sogen. Nachsteuer (Gabella emigrationis), d. h. eine solche
von auswandernden Unterthanen, schon zuvor vielfach durch Staatsverträge zwischen den einzelnen deutschen Staatsregierungen
beseitigt worden. in diesem Sinn des Wortes besteht jetzt wohl im Verkehr aller zivilisierten Nationen untereinander,
u. einige neuere Staatsverträge des Deutschen Reichs mit auswärtigen Staaten haben dies ausdrücklich sanktioniert, so z. B.
der Freundschaftsvertrag mit Persien
[* 5] vom Das Recht des beliebigen Aufenthalts und der freien Niederlassung in einem
jeden zum Deutschen Bund gehörigen Staat, also das Recht der Freizügigkeit
im engern Sinn, stand dagegen den Bundesangehörigen
keineswegs zu, sondern war vielmehr im Art. 14 der Bundesakte nur den sogen. Standesherren ausdrücklich eingeräumt.
Was aber die Rechtsverhältnisse in den einzelnen deutschen Staaten betrifft, so war der Zuzug und die Niederlassung von nicht heimatsberechtigten Personen in den einzelnen Gemeinden erschwert durch verschiedenartige Bestimmungen: es waren Anzugsgelder und sonstige Abgaben zu zahlen, vielfach mußte der Neuanziehende das Bürgerrecht erwerben und das Bürgergeld entrichten;
außerdem ward auch wohl die Erlaubnis zur Niederlassung von dem Glaubensbekenntnis abhängig gemacht, regelmäßig auch von dem Nachweis gehöriger Subsistenzmittel, auch bei manchen ländlichen Gemeinde- und Gutsverbänden von der Zustimmung der Gutsherrschaft.
Zur Verehelichung durfte der Neuanziehende oft nur unter gewissen Voraussetzungen
schreiten. Dazu kamen noch die
auf das Zunftwesen bezüglichen Satzungen und die zahlreichen gewerblichen Verbietungsrechte,
welche den Gewerbebetrieb und die Freizügigkeit
der Gewerbetreibenden beengten oder vielmehr geradezu ausschlossen. Das
Verdienst, auf diesem Gebiet liberalere Grundsätze zur Anwendung gebracht und die frühern engherzigen
Bestimmungen zuerst beseitigt zu haben, gebührt der preußischen Gesetzgebung.
Nach Einführung der Gewerbefreiheit für den ganzen damaligen Umfang der preußischen Monarchie wurde durch die beiden Gesetze vom über die Aufnahme neuanziehender Personen und über die Verpflichtung zur Armenpflege das Prinzip der freien Niederlassung zur Anwendung und Ausführung gebracht. Die Mehrzahl der übrigen deutschen Staaten und namentlich die kleinstaatlichen Regierungen hielten dagegen an den bisherigen Normen fest, und die Bestimmung der deutschen Grundrechte vom wonach jedem Deutschen das Recht zustehen sollte, an jedem Orte des Reichsgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben und das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen, gelangte nicht zur praktischen Verwirklichung.
Erst die Gründung des Norddeutschen Bundes, welche für die Angehörigen desselben ein gemeinsames Bundesindigenat schuf, brachte
den Grundsatz der Freizügigkeit
zunächst für das Gebiet des Norddeutschen Bundes zur Geltung, welches mit der Gründung
des nunmehrigen Deutschen Reichs auf das ganze Gebiet des letztern ausgedehnt ward. Art. 3 der norddeutschen Bundesverfassung
vom enthielt nämlich folgende in die nunmehrige deutsche Reichsverfassung vom wörtlich aufgenommene
Bestimmung: »Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung,
daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln
und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung
des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen
wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln
ist«.
Mit dieser Bestimmung waren die Schranken beseitigt, welche bisher die einzelnen deutschen Staaten voneinander getrennt und dieselben im Verhältnis zu einander als »Ausland« hatten erscheinen lassen. Freilich war damit die Verschiedenartigkeit der einzelnen Landesgesetzgebungen über die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse keineswegs beseitigt, sondern zunächst nur jedem Deutschen die Befugnis gewährleistet, unter ebendenselben Bedingungen wie der Inländer, also nach Maßgabe der betreffenden Landesgesetzgebung, sich in einem fremden Staatsgebiet seinen Wohn- und Aufenthaltsort zu wählen. Ebendarum aber machte sich der Erlaß verschiedener Ausführungsgesetze nötig, welche nach dieser Richtung hin Abhilfe schaffen mußten.
Zunächst ist hier insbesondere das nunmehr zum Reichsgesetz erhobene Freizügigk
eitsgesetz vom zu nennen, welches
im wesentlichen die preußische Gesetzgebung auf die übrigen Bundesstaaten ausdehnte. Hiernach hat jeder Deutsche
[* 6] das Recht,
innerhalb des Reichsgebiets an jedem Ort sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigne Wohnung
oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im stand eist, an jedem Ort Grundeigentum zu erwerben und
¶
mehr
umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts Gewerbe aller Art nach Maßgabe der für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben. Es ist dabei ausdrücklich verordnet, daß der Bundesangehörige in der Ausübung dieser Befugnisse weder durch die Obrigkeit seiner Heimat noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden darf, und daß keinem Bundesangehörigen um des Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender Landes- und Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigentum verweigert werden soll.
Hiernach kann also namentlich die Niederlassung nicht von dem Erwerb des Gemeindebürgerrechts abhängig gemacht werden, wie dies zuvor in vielen Kleinstaaten geschah; dagegen werden die partikulären Bestimmungen über den Erwerb des Ortsbürgerrechts, der Gemeindeangehörigkeit und der Teilnahme an den Gemeindenutzungen durch dies Gesetz nicht berührt. Zur Abweisung eines Neuanziehenden ist eine Gemeinde nach dem Gesetz vom nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitze, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eignem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält.
Dagegen berechtigt die Besorgnis vor künftiger Verarmung den Gemeindevorstand nicht zu der Zurückweisung. Übrigens ist es der Landesgesetzgebung anheimgestellt, diese Befugnis der Gemeinden zur Zurückweisung von Neuanziehenden noch mehr zu beschränken, wie denn schon vor Erlaß dieses Gesetzes einige Partikularrechte noch weiter gehende Bestimmungen enthielten, namentlich im Königreich Sachsen, [* 8] woselbst der Neuanziehende sich nur über seine Heimat und über sein Verhalten in der letzten Zeit gehörig auszuweisen hat, aber nicht wegen mangelnder Arbeitskraft und wegen Mangels an Vermögen abgewiesen werden kann.
Hervorzuheben ist noch, daß nach dem Freizügigk
eitsgesetz keine Gemeinde befugt ist, von dem Neuanziehenden wegen des Anzugs
eine Abgabe zu erheben; dagegen kann sie denselben gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zu den Gemeindelasten
heranziehen. Doch sind die Neuanziehenden, wenn die Dauer des Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt, zu diesen Lasten nicht
heranzuziehen. Übrigens kann die Fortsetzung des Aufenthalts dann versagt werden, wenn sich nach dem Anzug die Notwendigkeit
einer öffentlichen Unterstützung ergibt, bevor der Neuanziehende an dem Aufenthaltsort den Unterstützungswohnsitz
(Heimatsrecht) erworben hat und die Gemeinde nachweisen kann, daß diese Unterstützung aus andern Gründen als wegen einer
nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden ist. Die Voraussetzungen, unter welchen der Unterstützungswohnsitz
erworben und verloren wird, und die sonstigen Vorschriften über dies Rechtsinstitut sind in dem Bundesgesetz vom enthalten,
welches auch auf Württemberg,
[* 9] Baden
[* 10] und Südhessen, nicht aber auf Bayern
[* 11] und Elsaß-Lothringen
[* 12] ausgedehnt
worden ist.
Eine Beschränkung der Freizügigkeit
kann ferner infolge der Polizeiaufsicht (s. d.) eintreten. Die höhere Landespolizeibehörde kann
demjenigen, welcher auf Grund gerichtlichen Urteils unter polizeiliche Aufsicht gestellt ward, den Aufenthalt an einzelnen bestimmten
Orten im Reichsgebiet versagen. Ebenso kann nach dem Sozialistengesetz, wofern der sogen.
kleine Belagerungszustand über
einen Bezirk oder Ort verhängt worden ist, Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in diesen Bezirken oder Ortschaften versagt werden.
Auch ist eine solche Maßregel gegenüber den auf Grund des Sozialistengesetzes verurteilten Agitatoren zulässig. Hierher gehört auch die Bestimmung des Reichsgesetzes vom wonach Angehörige des in Deutschland verbotenen Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten Orden [* 13] oder ordensähnlichen Kongregationen, wenn sie Ausländer sind, aus dem Reichsgebiet ausgewiesen werden können, während ihnen, wenn sie Inländer sind, der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden kann.
Auch das Reichsgesetz vom betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, statuiert eine
Beschränkung der Freizügigkeit
gegenüber Geistlichen und andern Religionsdienern, welche durch gerichtliches Urteil aus dem Amt entlassen,
oder die wegen Vornahme von Amtshandlungen in einem Kirchenamt, das ihnen den Vorschriften der Staatsgesetze
zuwider übertragen oder von ihnen übernommen ist, rechtskräftig zur Strafe verurteilt worden sind, wofern sie gleichwohl
die Fortdauer jenes Amtes beanspruchen oder sich amtliche Funktionen anmaßen.
Ihnen kann durch Verfügung der Landespolizeibehörde der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder
angewiesen, ja dieselben können sogar unter Umständen ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt und aus dem Reichsgebiet
gänzlich ausgewiesen werden. Endlich ist auch in der Reichsmilitärgesetzgebung (Militärgesetz vom § 60; deutsche
Wehrordnung, § 7) für die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften, welch letztere bis zum Ablauf
[* 14] ihres dritten
Dienstjahrs jederzeit wieder zur Fahne einberufen werden können, eine Beschränkung der Freizügigkeit
begründet. Sie bedürfen nämlich
zum Wechsel des Aufenthaltsorts der militärischen Genehmigung, welche durch das zuständige Landwehrbezirkskommando erteilt
wird. Wer den Aufenthaltsort wechselt, ohne die Genehmigung dazu nachgesucht und erhalten zu haben, wird sofort wieder einberufen.
- Unter militärischer Freizügigkeit
versteht man die im Reichsmilitärgesetz begründete Befugnis eines jeden Reichsangehörigen,
sich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit und ohne besondere Erlaubnis bei jeder Ersatzbehörde im Reichsgebiet zu
stellen und seiner Militärdienstpflicht bei jedem Kontingent zu genügen.
Vgl. außer den Handbüchern des Staatsrechts v.
Flottwell, Der Gesetzentwurf über die Freizügigkeit
(Berl. 1867);
Derselbe, Was bedeutet das deutsche Heimatswesen? (Potsd. 1867);
Döhl, Die Niederlassung innerhalb des preußischen Staats (Berl. 1865).