Freihafen
,
ein
Hafen oder ein Seeplatz, welcher den Schiffen aller Nationen freien Verkehr und den ein- und ausgeführten
Waren Zollfreiheit gewährt oder von Schiffen und Waren nur sehr mäßige
Abgaben erhebt, welche niemals
die Bedeutung und Höhe wirklicher
Zölle haben. Solche Freihafen
bilden
Niederlagen (s. d.), in welchen die eingebrachten
Güter zunächst
unverzollt lagern, geteilt, sortiert, bearbeitet und umgepackt werden können, um entweder ganz zollfrei oder gegen Entrichtung
eines bloßen Durchgangszolls wieder ins
Ausland versendet zu werden oder gegen Erlegung des Eingangszolls
zum einheimischen
Verbrauch des
Landes zu gelangen, dem der betreffende Freihafen
angehört.
Die Freihafen
fördern demnach die Schifffahrt und den
Großhandel und begünstigen insbesondere den Zwischenhandel, indem sie ein
gleichsam ausländisches zollfreies Gebiet des eigenen
Staates darstellen.
Bei den zu Freihafen
erklärten Seeplätzen bildet
entweder die ganze Stadt mit der nähern Umgegend, wie früher in
Hamburg
[* 2] und
Bremen,
[* 3] oder der Hafenplatz und ein genau abgegrenzter
und bewachter kleiner
Bezirk um denselben, wie jetzt, ein völlig zollfreies Gebiet, sodaß selbst die
Konsumtion daselbst
keine Eingangsabgaben trägt, diese vielmehr für die ins
Innere des
Staates gehenden Waren erst an der
weiter im
Binnenlande gezogenen Zollgrenze erhoben werden.
In der neuern Zeit ist die
Tendenz zur Centralisierung und Vereinheitlichung des ganzen staatlichen Verwaltungssystems den
Freihafen
ungünstig gewesen, zumal sie in der That technisch durch ein zweckmäßiges und liberales Niederlagesystem
mit großen Docks und
Entrepôts (s. d.), wo nicht besondere örtliche Schwierigkeiten
obwalten, ersetzt werden können. In
Frankreich, wo namentlich Marseille
[* 4] Freihafen
war, wurden sie schon in der Revolutionsperiode
durch den
Konvent aufgehoben.
Gegenwärtig sind noch
Hamburg und
Bremen und auswärts
Triest
[* 5] als Freihafen
von Bedeutung. Den beiden genannten Hansestädten war
durch Art. 34 der Reichsverfassung (nach der Norddeutschen Bundesverfassung ebenso für Lübeck,
[* 6] welches
jedoch bereits 1869 auf sein Privileg verzichtete) das
Recht eingeräumt, ihre
Stellung außerhalb der Zolllinie so lange beizubehalten,
bis sie selbst ihren Eintritt in den Zollverband beantragen würden. In dieser
Beziehung kam es zum
Abschluß eines
Vertrags,
der (Gesetz vom die Genehmigung des
Reichstags erhielt, nach welchem
Hamburg in
den Zollverein eingetreten ist nach Abtrennung eines genügend großen Freihafen
gebietes, zu
dessen Einrichtung das
Reich
die Hälfte der Kosten, jedoch höchstens 40 Mill. M. beiträgt. In analoger
Weise (Reichszuschuß 12 Mill. M.) wurden die
Verhältnisse für
Bremen geordnet (Gesetz vom Das noch verbleibende Freihafen
gebiet steht
unter dem Schutze des Art. 34 der Reichsverfassung als
Reservatrecht (s.
Bremen,
Hamburg). ^[]