Freigut
,
Güter und Waren, die von gewissen
Abgaben frei sind; ferner ein freies Landgut,
Allod (s. d.), auf welchem
keine Lehnspflichten und
Steuern haften; endlich ein
Bauerngut, welches nicht zu Fronen und andern Dienstbarkeiten
verpflichtet ist, sondern nur die gewöhnlichen Landsteuern oder einen Freizins bezahlt. Die
Besitzer eines solchen
Bauerngutes
sind Freisassen. Auch versteht man in manchen
Ländern unter Freigut
ein solches, welches von
Kriegs- und andern Lasten frei ist
und nur auf männliche
Erben fällt. Die Natur des Freigut
hängt wesentlich von
Verträgen, Privilegien u. s. w.
ab. Die neuere Zeit hat die Verpflichtungen und
Vorrechte der Landgüter vielfach beseitigt.