Freie
waren bei den
Germanen der Hauptteil der Nation.
Die Bevölkerung gliederte sich in Freie
(Gemeinfreie
),
Halbfreie
(Liten oder Hörige) und Knechte. Letztere sind rechtlos und stehen im Eigentum eines Herrn. Die Halbfreien
sind
im Genusse des Volksrechts; sie sind nur der Gewalt eines Schutzherrn unterworfen. Unter den Freie
ragen die Adligen
hervor, ursprünglich die
Glieder
[* 2] von durch ihre Dienste
[* 3] ausgezeichneten Geschlechtern. Die Freie
hatten
das volle
Wergeld (s. d.), die Hörigen nur das halbe, die Knechte wurden nur nach
ihrem persönlichen Sachwerte geschätzt.
Der Freie
hatte das
Recht und die Pflicht, dem
Heere anzugehören, den Zutritt zu den
Volks- und Gerichtsversammlungen, das
Recht des
Eides und des Zeugnisses gegen Freie.
Zur vollen Wirkung der
Freiheit gehörte, daß der Freie
Grundbesitz besaß.
Die
Entwicklung der öffentlichen
Verfassung
Deutschlands
[* 4] wurde wesentlich durch die
Schicksale des
Standes der Freie
bestimmt, der
mehr und mehr abnahm. Eine große Zahl der frühern Freie
gingen in den
Stand der Fürsten und Herren, sowie in den Ritterstand
über.
Andererseits waren diejenigen Freie
, die nicht im stande waren, persönliche Kriegsdienste zu
leisten, vielfach genötigt, sich in den Schutz (Vogtei) eines Landesherrn zu begeben. Während jener den Kriegsdienst übernahm,
mußten diese ein Schutzgeld oder einen
Zins zahlen. Sie bewahrten ihre
Freiheit, wurden aber abhängig.
In den
Städten erhielten
sich ebenso wie auf dem
Lande freie
Geschlechter. Aber auch hier bildeten sich unter Zurückdrängen der
alten neue Standesverhältnisse. Es entstand ein neuer freier
Stand, der
Bürgerstand, der die Vorstufe zu der modernen
Freiheit,
dem allgemeinen Staatsbürgertum ist. –
Vgl. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Stände in Deutschland [* 5] (2. Ausg., Berl. 1830).