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den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transport geeignet sind und die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports genügen, auch der Absender sich den reglementmäßigen Transportbedingungen unterwirft. Doch braucht die Eisenbahn Güter zum Transport nicht eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben erfolgen kann. Hinsichtlich der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem andern aus persönlichen Gründen begünstigt werden.
Diese sowie die weitern Verpflichtungen wegen des
Schadenersatzes, Beweislast etc. können in der
Regel nicht durch
Reglement
oder im voraus abgeschlossene
Verträge ausgeschlossen oder beschränkt werden. Besondere Ausnahmen sind im
Handelsgesetzbuch,
Art. 424, 425 und 427, ausdrücklich aufgeführt. Nach den Bestimmungen im Art. 427 dürfen die
Eisenbahnen
in den Fracht
bedingungen bestimmen, daß die event. zu leistende
Entschädigung einen im voraus bestimmten Normalsatz nicht
überschreiten soll, wofern nicht der Wert des
Guts im
Frachtbrief vom Absender deklariert ist.
Auf Grund dieser Bestimmung haben die Eisenbahnen das Maximum der Entschädigung auf 60 Mk. für den Zentner festgesetzt. Will also ein Absender sich oder den Empfänger vor Verlust schützen, so muß er den Wert des Guts im Frachtbrief angegeben. Auch das Interesse an rechtzeitiger Lieferung kann im Frachtbrief mit einer Wertsumme angegeben werden. Wenn der Transport nach dem Frachtbrief durch mehrere sich aneinander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, kann bedungen werden, daß nur die erste und die letzte Eisenbahn die Haftpflicht für den ganzen Transport übernimmt, daß dagegen eine in der Mitte liegende Eisenbahn nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn sich nachgewiesenermaßen der Schade auf ihrer Bahn ereignet hat. Liegt der Ablieferungsort nicht an der Bahn, so kann bedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn nicht bis zum Ablieferungsort, sondern nur bis zum Orte der letzten Eisenbahnstation bestehen soll; hinsichtlich der Weiterbeförderung treten sodann die Verpflichtungen des Spediteurs ein.
II.
Seetransportvertrag. Der Fracht
vertrag zur Beförderung von
Gütern zur
See bezieht sich entweder 1)
auf das
Schiff
[* 3] im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten
Raum des
Schiffs, oder 2) auf
einzelne
Güter
(Stückgüter). Im erstern
Fall erfordert das allgemeine
Seerecht einen schriftlichen
Vertrag
(Chartepartie). Nach
dem allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuch kann jede
Partei die Errichtung dieser
Urkunde verlangen, der
Verfrachter
hat ein seetüchtiges
Schiff zu liefern und für jeden aus wahrnehmbarem mangelhaften Zustand des
Schiffs entstehenden
Schaden zu haften.
Der Verfrachter
ist, außer dem
Fall der
Not, nicht befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters
die
Güter in ein andres
Schiff zu
verladen. Bei der Verfrachtung
des
Schiffs im ganzen hat der
Schiffer, sobald er zur
Einnahme der
Ladung
fertig und bereit ist, dies dem Befrachter
anzuzeigen; mit dem auf die
Anzeige folgenden
Tag beginnt die
Ladezeit, für welche
keine besondere Vergütung zu leisten ist. Für die
Überliegezeit aber, d. h. die über die
Ladezeit hinaus vertragsmäßig
zu wartende Zeit, muß eine Vergütung
(Liegegeld) gewährt werden.
Die
Ladezeit ist entweder durch den
Vertrag oder Ortsgebrauch bestimmt, oder nach den Umständen des
Falles billig zu bemessen.
Die Zeit, während welcher der Verfrachter
auf die Abladung zu warten verpflichtet ist, heißt
Wartezeit. Wird nach
Ablauf
[* 4] derselben die Fracht
nicht oder
nicht vollständig geliefert, so treten die
Regeln von der
Fautfracht (s. d.)
ein. Für Kostbarkeiten,
Gelder und
Wertpapiere haftet der Verfrachter
nur in dem
Fall, wenn diese
Beschaffenheit oder der
Wert der
Güter bei der Abladung dem
Schiffer angegeben ist.
Der Verfrachter
ist nicht verpflichtet, die
Güter früher auszuliefern, als bis die darauf haftenden
Beiträge zur großen
Havarie, Bergungs- und Hilfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind, sowie auch nicht
verpflichtet, die
Güter, sie mögen verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die an
Zahlungs Statt anzunehmen, außer
wenn Behältnisse, welche mit flüssigen
Waren angefüllt waren, ganz oder zum größern Teil ausgelaufen
sind; die Vereinbarung, daß der Verfrachter
nicht für
Leckage hafte, oder die
Klausel
»frei von
Leckage« schließt diese Verpflichtung
nicht aus.
Dieselbe erlischt erst dann, wenn die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. Für
Güter, welche durch
irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht
zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte
zurückzuerstatten;
nur für
Güter, deren Verlust vermöge ihrer natürlichen
Beschaffenheit eingetreten ist, sowie für
Tiere,
welche unterwegs gestorben sind, ist ungeachtet der Nichtablieferung die Fracht zu zahlen. Für
Güter, welche ohne Verabredung
über den Betrag der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit
übliche Fracht zu zahlen.
Der Verfrachter hat wegen seiner Fracht mit Nebengebühren, Liegegeld, ausgelegter Zölle und sonstiger Auslagen ein Pfandrecht an den Gütern. Gehen Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des andern verpflichtet ist. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter erteilten vorläufigen Empfangscheins ein Konnossement auszustellen;
dasselbe enthält: den Namen des Schiffers;
den Namen und die Nationalität des Schiffs;
den Namen des Abladers sowie des Empfängers;
den Abladungshafen;
den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über denselben einzuholen ist;
die Bezeichnung der abgeladenen Güter;
deren Menge und Merkzeichen;
die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
den Ort und Tag der Ausstellung;
die Zahl der ausgestellten Konnossementsexemplare.
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimierten Inhaber eines Konnossements die Güter auszuliefern und zwar gegen Rückgabe dieser Urkunde, auf welcher die Ablieferung zu bescheinigen ist. Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen.
Über das Frachtgeschäft der Beförderung von Reisenden zur See ist noch zu bemerken: Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrag genannt, so ist derselbe nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen andern abzutreten. Auf der Reise hat der Passagier alle auf die Schiffsordnung bezüglichen Anweisungen des Schiffers zu befolgen. Begibt sich der Reisende nicht rechtzeitig zum Antritt der Reise oder zur Weiterfahrt an Bord des Schiffs, so muß er doch, auch wenn nicht auf ihn gewartet wird, das volle Überfahrtsgeld bezahlen. Erklärt er vor dem Antritt der Reise den Rücktritt, oder wird er durch einen Zufall genötigt, zurückzubleiben, so ist nur die Hälfte des Überfahrtsgeldes zu zahlen. Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder ein ¶
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den Rücktritt notwendig machender Zufall eintritt, so ist der volle Betrag zu zahlen. Der Reisende ist aber befugt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, infolge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann. Wenn das Schiff während der Reise ausgebessert werden muß, so muß der Verfrachter dem Reisenden bis zur Fortsetzung der Fahrt Wohnung und die im Überfahrtsvertrag bedungene Beköstigung gewähren; will der Reisende aber nicht abwarten, so hat er das volle Überfahrtsgeld zu zahlen; erbietet sich der Schiffer, den Reisenden mit einer andern gleich guten Schiffsgelegenheit nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen, und weigert sich der Reisende, dies anzunehmen, so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis zur Fortsetzung der Reise keinen Anspruch.
Für den Transport der Effekten, welche der Reisende nach dem Überfahrtsvertrag mit an Bord nehmen darf, ist keine besondere Vergütung zu zahlen. Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den vom Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht, welches jedoch nur so lange besteht, als die Sachen zurückbehalten oder deponiert sind. Stirbt ein Schiffspassagier, so hat der Schiffer in Ansehung der an Bord befindlichen Effekten desselben das Interesse der Erben in geeigneter Weise wahrzunehmen. Für Schlichtung von Streitigkeiten, welche aus dem Frachtgeschäft entstehen, ist neuerdings in mehreren Ländern die Errichtung von Schiedsgerichten angebahnt und teils schon ausgeführt worden. Über Frachttarife s. Eisenbahntarife und Tarife.
Vgl. außer den Handbüchern des deutschen Handelsrechts Eger, [* 6] Das deutsche Frachtrecht (Berl. 1879-83, 3 Bde.);
Wehrmann, Das Eisenbahnfrachtgeschäft (Stuttg. 1879).