Forststraf
recht,
die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze oder der gesetzlichen Vorschriften über die Bestrafung von
strafbaren
Handlungen und Unterlassungen in Waldungen. Das Forststraf
recht behandelt die Strafbestimmungen und das
Strafverfahren. Die Strafbestimmungen
erstrecken sich a) auf rechtswidrige, dem
Kriminalrecht unterliegende
Handlungen; dahin gehören Forstentwendungen und Forstbeschädigungen;
b) auf polizeiwidrige
(an sich erlaubte, aber wegen ihrer Gefährlichkeit mit
Strafe bedrohte)
Handlungen
und Unterlassungen
(Kontraventionen).
Hinsichtlich der Forstentwendungen sind gemeine Diebstähle und der sogen. Forstdiebstahl zu unterscheiden. Der letztere bezieht sich im wesentlichen auf einen in Waldungen begangenen Diebstahl an Holz, [* 2] welches noch nicht vom Stamm oder Boden getrennt, oder zufällig abgebrochen, aber noch nicht zugerichtet ist, an noch nicht gewonnenen oder gesammelten Spänen, Rinden, Abraum, Forstnebenerzeugnissen. Der Forstdiebstahl wird nach den bestehenden Strafgesetzen milder bestraft als der gemeine Diebstahl, mit Rücksicht darauf, daß nach der auf der geschichtlichen Entwickelung des Waldeigentums beruhenden Volksanschauung die Strafwürdigkeit des Forstdiebstahls eine geringere ist.
Forstdiebstähle und Forstbeschädigungen werden zuweilen unter der Bezeichnung
Forstfrevel zusammengefaßt
(Bayern,
[* 3]
Mecklenburg).
[* 4] Im
Deutschen
Reich sind
Forstdiebstahl, Forstbeschädigungen und Forstpolizeiübertretungen in der Partikulargesetzgebung
der einzelnen
Staaten behandelt, wozu in den
Einführungsgesetzen zum deutschen
Strafgesetzbuch und zur deutschen Strafprozeßordnung
die Ermächtigung erteilt worden ist. Forststraf
gesetze: preußisches
Gesetz über den
Forstdiebstahl vom
(Kommentare
von
Öhlschläger und
Bernhardt, Berl. 1879, und von
Günther, das. 1878);
württembergisches Forststraf
gesetz vom
badisches Forststraf
gesetz vom
braunschweigisches Forststraf
gesetz vom
königlich sächsisches Forststraf
gesetz
vom und
Gesetz vom über das
Verfahren in
Forst- und Feldrügesachen.
Wegen der Forstpolizeigesetze vgl. Forstpolizei.