Forstordnungen
,
die von der landesherrlichen
Gewalt vermöge der
Forsthoheit erlassenen gesetzlichen
Verordnungen über die
Forsten, zum Unterschied von den Waldeigentumsordnungen (Waldordnungen), welche von den Waldeigentümern,
bez. deren Vertretern erlassen sind. Zu letztern gehören die Marktordnungen.
Die Forstordnungen
sind erst nach
Ausbildung der landesherrlichen
Gewalt und der
Forsthoheit erlassen. Sie gehören meist dem 16., 17. und 18. Jahrh.
an. In formeller Hinsicht war die
Ordonnanz
Ludwigs XIV. vom Jahr 1669 ein Vorbild für viele Forstordnu
ngen. Die Forstordnungen
enthielten
in der
Regel administrative Bestimmungen über die Bewirtschaftung und Benutzung der landesherrlichen Waldungen und
Jagden,
ferner forstpolizeiliche
Anordnungen und Strafbestimmungen zum
Schutz der Waldwirtschaft und der
Jagd, namentlich auch Bestimmungen
über die Ausübung der Waldnutzungsrechte. In forstpolizeilicher Hinsicht haben ältere
Forst- und Jagdordnungen
zum Teil noch jetzt Gültigkeit.
In den meisten
Staaten sind sie durch den Anforderungen der Neuzeit entsprechende
Forst- und
Jagdpolizeigesetze und
Verordnungen ersetzt.