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liegenden Höfen besteht, sich aber trotzdem im Lauf der Zeit eine Gemenglage gebildet hat; insbesondere ist sie unzweckmäßig oder unausführbar bei Dorfgemeinden wegen der Verluste durch den Abbruch der alten und Aufbau der neuen Gebäude, wegen der Verschiedenheit der Bodenarten in einer Gemarkung und wegen der Vorteile, die in administrativer und sozialer Hinsicht (Sicherheit, Schulwesen, geselliger Verkehr etc.) die Dorfgemeinde vor der Höfegemeinde voraus hat.
Bei der Konsolidation oder Verdoppelung (in Österreich [* 3] Kommassation) werden die Gemenglage und der Flurzwang beseitigt und eine bessere Feldeinteilung in der Weise geschaffen, daß die Zahl der Parzellen durch Zusammenlegungen verringert wird, die Besitzer ihre Ländereien, frei von Grundgerechtigkeiten, in wenigen größern Flächen, kleine unter Umständen auch in einem Stück, erhalten, jede Parzelle in regelmäßiger [* 1] Figur mindestens auf einer Seite an einem Weg liegt, das Wegenetz, die Gewanneinteilung rationeller als bisher und der Wasserablauf durch zweckmäßige Anlagen (Gräben, Dohlen etc.) geregelt ist.
Alle der Flurregelung
unterliegenden
Grundstücke werden als eine gemeinschaftliche
Masse behandelt, aus der die einzelnen
Interessenten nach Maßgabe des
Wertes ihrer bisherigen Ländereien ihren
Anteil erhalten.
Acker-,
Wiesen- und Weideland werden
dabei gesondert behandelt, ebenso in der
Regel Ländereien mit verschiedenen Bodenklassen. Unter Umständen wird auch eine
neue rationellere
Einteilung der Gewanne vorgenommen.
Grundsatz des Verteilungsplans ist, keinen zu gunsten
eines andern zu übervorteilen.
Jeder soll wieder gleichviel Land derselben Art und in gleicher Entfernung erhalten, aber zusammenliegend, was früher getrennt war, um so für alle, außer dem Vorteil der vollständigen Kulturfreiheit, noch den weitern des zusammenhängenden Besitzes und der größern einheitlichen Flächen herbeizuführen. Der Ertrag des kulturfähigen Bodens wird durch solche Konsolidationen in der Regel mindestens um ¼-⅓, der Bodenwert nicht selten über 100 Proz. gesteigert.
3) Die Gemeinheitsteilung (s. d.) als Art der Feldregulierung verfolgt in erster Reihe den Zweck (daher der Name), die kulturschädlichen gemeinsamen Nutzungs- und Eigentumsrechte am landwirtschaftlichen Boden (Gemeinheiten) zu beseitigen. Sie besteht daher in der Befreiung der Grundstücke der Feldflur von gegenseitigen und einseitigen nachteiligen, den Flurzwang bedingenden Servituten und in der Umwandlung von Gesamteigentum in Sondereigentum. Weil die Ausscheidung des Einzelnen aus einer Gemeinheit ihr Hauptzweck ist, wird sie auch Separation genannt.
Die
Separation kann eine allgemeine oder partielle sein, je nachdem in einer
Gemeinde die bestehenden
Gemeinheiten
sämtlich und für alle
Besitzer aufgehoben werden oder nur ein Teil derselben aus der bisherigen
Gemeinheit ausscheidet. Die
bei dieser Flurregelung
notwendige Auseinandersetzung zwischen den bisher in der
Gemeinheit verbundenen
Interessenten erheischt immer
auch Veränderungen des bisherigen Besitzstandes. Wenn die
Gemeinheitsteilung eine allgemeine ist oder
auch nur größere Teile der
Feldmark umfaßt, ist sie regelmäßig auch mit neuen zweckmäßigen Weganlagen und mit einer
Regelung des Wasserablaufs verbunden, und wo
Gemenglage besteht und deshalb eine anderweitige Feldeinteilung durch eine bessere
Einteilung der Gewanne, durch Um- und
Zusammenlegung von
Grundstücken im
Interesse der Grundbesitzer liegt,
erstreckt sich die Flurregelung
auch hierauf. In
diesem
Fall nimmt die
Gemeinheitsteilung zugleich den
Charakter einer
Konsolidation an
(Gemeinheitsteilung im weitern
Sinn).
Durchführung der Flurregelung
in
Deutschland.
Die
Durchführung einer Flurregelung
kann entweder als eine rein private oder unter Mitwirkung der
Staatsgewalt erfolgen. Die Voraussetzung
jener ist, daß sämtliche
Interessenten übereinstimmen. Eine solche Übereinstimmung wird sich nur sehr selten erzielen
lassen. Die Schwierigkeit des Zustandekommens der Flurregelung
durch freie Vereinbarung wächst, je umfassender und
verwickelter die Flurregelung
ist, und insbesondere, wenn, wie bei
Konsolidationen, das
Grundeigentum vieler verändert wird. Hiernach
muß überall da, wo die Flurregelung
im
Interesse der landwirtschaftlichen
Bevölkerung
[* 4] dringend geboten ist, auch
der
Staat thätig eingreifen, und zwar sind sowohl Maßregeln der
Gesetzgebung als solche der
Verwaltung erforderlich.
Die Gesetzgebung muß 1) die kulturschädlichen Grundgerechtigkeiten teils direkt Aufheben, teils dem Belasteten das Recht auf Ablösung geben und die Konstituierung neuer verbieten;
2) eine Regulierung der Feldflur in der
Weise ermöglichen, daß sie einer
Majorität das
Recht gibt, die
Minorität unter Zustimmung der Obrigkeit zu zwingen, an der Flurregelung
teilzunehmen. Weil die
Reform regelmäßig Besitzveränderungen
bedingt, so erscheint es gerechtfertigt, nicht bloß die
Majorität nach der
Fläche (zweckmäßig nach Grundsteuerreinertrag),
sondern auch noch der
Köpfe zu fordern. Die
Frage, wie hoch die
Majorität zu bestimmen, ist nicht für
jeden
Staat, unter Umständen auch nicht für jede Art der Flurregelungen
gleich zu entscheiden. In allen
Fällen muß die
zwangsweise Flurregelung
von obrigkeitlicher
Prüfung und
Genehmigung in geordnetem Verwaltungsverfahren mit vorausgehender Anhörung
der
Interessenten abhängig gemacht werden.
Auszunehmen von solchem
Zwang sind Bauplätze,
Gärten, Rebland. Die
Gesetzgebung soll 3) den
Interessenten gestatten, zwischen
den verschiedenen
Arten der Flurregelung
die für sie passendste zu wählen, so daß z. B.
Gemeinden mit überwiegender Parzellenwirtschaft
sich nur auf eine
Wegeregulierung, andre sich auf eine eigentliche
Gemeinheitsteilung beschränken können. Dieser
Forderung ist in einer
Reihe von deutschen
Staaten zum
Schaden der
Sache nicht genügend entsprochen worden.
Die
Gesetzgebung muß endlich 4) jede Flurregelung
bezüglich der erforderlichen
Hypotheken- und Reallastenregulierung durch die Bestimmung
erleichtern, daß die neuen
Flächen des Besitzers von selbst in das Schuldverhältnis der alten treten.
Nun stellen sich
aber einer rein privaten Inangriffnahme und
Durchführung einer Flurregelung
noch so viele Schwierigkeiten entgegen, daß ohne Mitwirkung
der
Staatsgewalt erfahrungsgemäß trotz jener
Gesetzgebung nur wenige Flurregelungen
zu stande kommen.
Die
Gesetzgebung muß deshalb ergänzt werden durch eine energische und organische Mitwirkung der
Staatsverwaltung. Es müssen
die Bezirksverwaltungsbeamten aufklärend und anregend wirken.
Ihre Thätigkeit wird aber nur dann eine
erfolgreiche sein, wenn die
Staatsverwaltung dafür sorgt, daß tüchtige
Kulturtechniker in genügender Zahl vorhanden sind,
welche sachverständigen
Rat erteilen, die
Pläne entwerfen und die Ausführung der Flurregelung
leiten können.
Noch besser aber ist
es, wenn zur Vornahme der Flurregelungen
besondere Verwaltungsorgane eingesetzt werden, welche die
Reform
überall systematisch durchführen können. Solche
Organe müssen auch die Befugnis haben, alle bei
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Flurregelungen
entstehenden Streitigkeiten selbständig mit Ausschluß des gewöhnlichen Rechtswegs zu entscheiden. Diese
Politik befolgte Preußen
[* 6] mit gutem Erfolg, indem es als besondere Organe die Generalkommissionen (für 2-3 Regierungsbezirke)
mit den ihnen untergeordneten Spezialkommissionen und den ihnen koordinierten Revisionskollegien organisierte (s.
darüber die unten citierten Werke von Lette und in der Litteratur Rönne, und Meitzen, Der Boden etc.).
Die Durchführung der Flurregelung
wird noch erleichtert, wenn, wie dies auch in Preußen geschah, die Pläne zunächst auf Staatskosten
angefertigt werden und der Staat auch definitiv einen Teil der Kosten trägt, wenn ferner die Kosten für neue Wegeanlagen ganz
oder zum Teil von der Gemeinde übernommen werden. Geeignete Mittel, um den Landwirten die für Flurregelung
nötigen
Geldmittel als unkündbare, amortisierbare Darlehen zu geben, sind Landeskulturrentenbanken (s. d.); für die Gewährung von
Darlehen speziell zur Ablösung von Grundgerechtigkeiten mit Geld kommen allenfalls auch die zu andern Ablösungszwecken notwendigen
Ablösungsbanken (Rentenbanken) in Betracht.
[Gesetzgebung.]
In Deutschland [* 7] ist in allen Staaten in diesem Jahrhundert eine Gesetzgebung auf diesem Gebiet erfolgt. Seit der Mitte des 18. Jahrh. wies die Polizei- und Kameralwissenschaft auf die Nachteile der bisherigen Verteilung und Bewirtschaftung der Ländereien hin und forderte im Interesse der Landeskultur die Änderung der bestehenden Verhältnisse. Man empfahl zunächst die Teilung der im Besitz der Gemeinden und Markgenossenschaften befindlichen Gemeinheiten.
Einzelne Staaten beförderten solche Teilungen auf dem Weg freier Vereinbarung (z. B. Preußen, Zirkular vom Hannover, [* 8] Verordnung vom ebenso Zusammenlegungen (Dänemark [* 9] in Schleswig-Holstein [* 10] seit 1766; Preußen in Pommern, [* 11] Verordnung vom Nassau seit 1772). Vereinzelt ergingen im vorigen Jahrhundert auch schon Gemeinheitsteilungsordnungen, welche die Aufhebung von Gemeinheiten auch gegen den Willen einzelner Berechtigten ermöglichten (z. B. für Schlesien [* 12] Reglement vom wegen Auseinandersetzung und Aufhebung von Gemeinheiten und Gemeinhutungen; preußisches allgemeines Landrecht, Teil I, Titel 17, § 311 ff.). Allgemeiner und in größerm Maßstab [* 13] wurde die Reform aber erst im 19. Jahrh. in Angriff genommen, im Fürstentum Lüneburg [* 14] (Hannover) 1802, in Preußen seit 1821, in Nassau seit 1829, in den meisten andern Staaten erst später.
Die Gesetzgebung und die Mitwirkung der Staatsverwaltung ist in den einzelnen Staaten eine verschiedene (s. die sämtlichen Gesetze über Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen, Wegeregulierungen, Servitutenablösungen bei Georg Meyer, »Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts«, Teil I, S. 289-291, Leipz. 1883), demgemäß auch der Erfolg. Die Gesetze sind teils Separations-, teils Konsolidation-, teils Wegeregulierungsgesetze. Das Prinzip der Wahl der Interessenten zwischen den verschiedenen Arten der Flurregelung ist mit Ausnahme von Nassau seit der Verordnung vom welche neben der bisherigen zwangsweisen Konsolidation (Verordnung vom auch die bloße zwangsweise Wegeregulierung ermöglichte, nirgends genügend zur Geltung gekommen. Im allgemeinen ist die Reform in Nord- und Mitteldeutschland, wesentlich infolge der energischern Wirksamkeit der Staatsverwaltung, zum Teil auch infolge einer frühern, resp. bessern Gesetzgebung erheblich weiter durchgeführt als in Süddeutschland. Die Flurregelung ist hier freilich im großen und ganzen auch schwieriger als dort. - In Preußen wurde, nachdem bereits durch königliche Instruktion vom und Verordnung vom die Generalkommissionen, Spezialkommissionen und Revisionskollegien organisiert waren, für die sechs östlichen Provinzen die Gemeinheitsteilungsordnung vom erlassen (dazu Verordnung vom in Westfalen [* 15] eingeführt durch Gesetz vom Das Gesetz erstreckte sich nur auf die Teilung von Gemeinheiten (und Ablösung von Weideberechtigungen) und gab jedem Einzelnen das Recht, seine Separierung in dem vorgeschriebenen Verwaltungsweg herbeizuführen.
Eine zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken war nach ihm nur insoweit zulässig, als diese Grundstücke in irgend einer gemeinschaftlichen Nutzung standen; die bloße Gemenglage gab kein Recht, auf eine zwangsweise Regelung der Feldflur zu provozieren. Die Verordnung von 1838 beschränkte das Provokationsrecht, weil die Provokation des Einzelnen nach dem Gesetz von 1821 nur für dessen Besitztum galt, durch die Zusammenlegung seiner Grundstücke aber auch Besitzveränderungen und Expropriationen für andre nötig würden, überdies solche Einzelausscheidungen zu große Kosten verursachten, und forderte zu Gemeinheitsteilungen, die nur mit Umtausch von Ländereien ausgeführt werden konnten, die Zustimmung der Besitzer des der Fläche nach vierten Teils der umzulegenden Ackergrundstücke. Um zu bewirken, daß die Gemeinheitsteilung möglichst die ganze Feldmark umfasse, sollte in einem solchen Provokationsfall durch die Behörden der Versuch gemacht werden, die Regulierung auf die ganze Feldmark auszudehnen, und die Verordnung von 1838 bestimmte, daß, wenn dieser Versuch durch die Weigerung von Interessenten fehlschlage, auf eine neue Regulierung erst nach zwölf Jahren und nur dann provoziert werden dürfe, wenn die Mehrzahl der Interventen damit einverstanden sei.
Diese Bestimmung hatte in den meisten Fällen den beabsichtigten Erfolg. Das Gesetz vom ergänzte und erweiterte die bisherigen Bestimmungen namentlich bezüglich der zu beseitigenden Servituten. Für die Rheinprovinz [* 16] erging ein besonderes Gesetz vom (ebenso für Hohenzollern [* 17] vom wesentlich andrer Art. Es war nur gerichtet auf die Aufhebung der Grundgerechtigkeiten und machte die Umlegung allein für Arrondierung der Abfindungen erzwingbar.
Das Gesetz vom beseitigte endlich für das Geltungsgebiet der Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 den bisher festgehaltenen Grundsatz, daß nur gemeinschaftlicher Benutzung unterliegende oder freiwillig eingeworfene Grundstücke zur Umlegung gezogen werden dürfen, indem es bestimmte, daß auch solche Grundstücke, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, der Zusammenlegung unterzogen werden können, wenn die Eigentümer von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche, welche zugleich mehr als die Hälfte des Katastralreinertrags repräsentiert, dies beantragen und die Kreisversammlung den Antrag genehmigt. Auf Grund dieser Bestimmungen waren 1866 in den acht alten Provinzen Preußens [* 18] (Gesamtareal 27,770,910 Hektar mit 14,067,877 Hektar Ackerland) 15,262,100 Hektar Fläche, welche 1,600,150 Besitzern gehörten, der Gemeinheitsteilung und zweckmäßigern Zusammenlegung unterworfen worden. Bis 1881 ist einschließlich der seit 1867 auf die neuen ¶
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Provinzen ausgedehnten Thätigkeit die Fläche auf 19,556,076 Hektar und die Zahl der Beteiligten auf 1,955,148 gestiegen. In den andern deutschen Staaten wurde meistens zunächst die Aufhebung, resp. Ablösbarkeit der Servituten unabhängig von der sonstigen Flurregelung geregelt, und weitere Flurregelungsgesetze ergingen erst später. Die kulturschädlichen Grundgerechtigkeiten sind überall teils direkt durch Gesetze aufgehoben, teils für ablösbar erklärt.
Fast alle Staaten gestatten die zwangsweise Aufhebung von Gemeinheiten für private Grundstücke und die zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken. Die Bestimmungen bezüglich des Provokationsrechts sind verschieden. Manche geben es schon einer Minorität (z. B. Altenburg, [* 20] Meiningen, [* 21] Gotha, [* 22] Schwarzburg-Rudolstadt), die meisten fordern die einfache Majorität, berechnen diese aber wieder verschieden. Übermäßig erschwert ist die Bildung der Majorität in Baden [* 23] und Bayern. [* 24]
Eine Ausnahmestellung nimmt bisher noch Württemberg ein. Es hat nur ein Wegeregulierungsgesetz (Gesetz vom Alle Versuche, das für das Land ebenfalls notwendige Zusammenlegungsgesetz zu stande zu bringen, sind bisher gescheitert. (Die Daten der einzelnen Gesetzes bei Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Näheres über den Inhalt der Gesetze bei Peyrer, Regelung der Grundeigentumsverhältnisse, s. unten.) - Gemeinheitsteilungen und Zusammenlegungen in deutschem Sinn sind außerhalb Deutschlands [* 25] nur in Österreich Bedürfnis. Dort sind schon 1768 Teilungen der Gemeinhutungen anbefohlen worden, und Servitutenablösungen haben 1848 in großem Umfang bei der Grundentlastung stattgefunden. Weitere Flurregelungsgesetze sind aber erst in den letzten Jahren in bestimmtere Beratung genommen worden.
Litteratur. L. v. Stein, Verwaltungslehre, Bd. 7, S. 253 ff. (Stuttg. 1868);
Schenck, Die bessere Einteilung der Felder und die Zusammenlegung der Grundstücke (Wiesb. 1867);
Derselbe, Die
Konsolidat
ionsgesetze im südwestlichen Deutschland (in der »Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft«
1870);
Peyrer, Die Arrondierung des Grundbesitzes etc. (Wien [* 26] 1869);
Derselbe, Die Zusammenlegung der Grundstücke (das. 1873);
Derselbe, Die Regelung der Grundeigentumsverhältnisse (das. 1877);
Schöner, Handbuch in Gemeinheitsteilungs-, Auseinandersetzungs- etc. Angelegenheiten (Bresl. 1883);
Meitzen, Abhandlung »Landwirtschaft« in Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie« (2. Aufl., Tübing. 1885);
W. Löbe, Die Konsolidation (Leipz. 1865);
Wilhelmy, Über die Zusammenlegung der Grundstücke (Berl. 1856);
Krämer, Die Zusammenlegung der Grundstücke im Großherzogtum Hessen [* 27] (Darmst. 1868);
Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland (Leipz. 1863);
Lette und Rönne, Die Landeskulturgesetzgebung des preußischen Staats (Berl. 1853);
Meitzen, Der Boden und die landwirtschaftlichen Verhältnisse des preußischen Staats, Bd. 1, Kap. 11 u. 12 (das. 1868).